Förderung von Investitionen für ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Durchführungsbestimmungen
für die Förderung von Investitionen für ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 17/2 Steierm. Landwirtschaftsförderungsgesetz 2013 LGBl Nr. 32/2013 sowie den jeweils geltenden Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung, mit denen die Durchführung von Förderungsmaßnahmen der Steiermärkischen Kammer für ArbeitnehmerInnen in der Land und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) übertragen wird.
Diese betreffen:
- das Wohnbaudarlehen: zur Förderung von Wohnraumschaffung und Wohnraumverbesserung.
- das Infrastrukturdarlehen: Förderung für Kanal-, Wasser- und Stromanschluss.
- das Ausstattungsdarlehen: Förderung für die Ausstattung, Ausgestaltung und Einrichtung von Wohnraum sowie die Anschaffung notwendiger Geräte zur Führung des Haushaltes.
- das Umweltdarlehen: für die Beheizung und/oder Warmwasserbereitung bei Einsatz von erneuerbarer Energie und für bauliche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches zum Schutze der Umwelt.
Die von der Steiermärkischen Landesregierung am 24. Oktober 2013 beschlossene „Allgemeine Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft" bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Durchführungsbestimmungen.
Diese Durchführungsbestimmungen wurden vom Vorstand der Landarbeiterkammer am 27.März 1996 beschlossen und mit 01.Jänner 1996 in Wirksamkeit gesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung kann aus diesen Durchführungsbestimmungen nicht abgeleitet werden.