Information über die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm
Die Richtlinie 86/278/EWG (EU-Klärschlammrichtlinie) regelt auf EU-Ebene den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft.
Diese Richtlinie wird in der Steiermark mit dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetz, LGBl.Nr. 66/1987 idF LGBl.Nr. 8/2004 sowie mit der Steiermärkischen Klärschlammverordnung 2007, LGBl.Nr. 89/2007, umgesetzt.
Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm ist demnach grundsätzlich nur unter Einhaltung der sich aus dem Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetz und der Steiermärkischen Klärschlammverordnung 2007 ergebenden Bestimmungen zulässig.
Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm sind auch die Aufbringungseinschränkungen und -verbote nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und den dazu erlassenen Verordnungen - insbesondere des Aktionsprogramms 2008 - zu beachten.
Darüber hinaus sind die Bezieher von Marktordnungs-Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie) im Rahmen der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik) laut EU-Ratsverordnung 1782/2003 seit 1.1.2005 verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen an die Führung ihres landwirtschaftlichen Betriebes in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier sowie Tierschutz zu erfüllen (Cross Compliance). Bei Nichteinhaltung dieser Grundanforderungen kommt es zu Kürzungen bis zum gänzlichen Entfall dieser Direktzahlungen. Diese Grundanforderungen umfassen auch die Beachtung der EU-Klärschlammrichtlinie und deren Umsetzungsregelungen (Bodenschutzgesetz und Klärschlammverordnung 2007).
Bei einigen Maßnahmen des ÖPUL 2007 bestehen Aufbringungsverbote für Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm (z.B.: IP Acker)
Über die zu Boden- bzw. Klärschlammuntersuchungen befugten Ziviltechniker kann die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark, Schönaugasse 7/1, 8011 Graz, Tel.: (0316) 82 63 44-0, Fax: (0316) 82 63 44-25, E-Mail: office@aikammer.org Homepage: www.aikammer.org Auskunft geben.