Ausbildungsbescheinigung
Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
Im Jahr 2009 hat die EU das Pflanzenschutzmittelrecht von der Zulassung über das Inverkehrbringen bis zur Verwendung neu geregelt. Da nicht alle dieser EU-Regelungen in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind, mussten das Bundesrecht (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011) und das Landesrecht (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012) neu gefasst werden.
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM), dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von PSM für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren zu chemischen PSM. Damit soll die nachhaltige Verwendung von PSM sichergestellt werden.
Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
Ausbildungsbescheinigung
Die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollen u.a. dadurch vermindert werden, dass nur mehr jene Personen Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen, die über die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG verfügen und verlässlich sind.
Ab 26. November 2015 ist diese Sachkundigkeit ausschließlich durch eine von der beruflichen Verwenderin/dem beruflichen Verwender beantragte und von der Behörde ausgestellte Ausbildungsbescheinigung nachzuweisen.
Berufliche/r Verwender/in ist jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender/in, Techniker/in, Arbeitgeber/in sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird.
Stmk. Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2013
Die Ausbildungsbescheinigung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise in der Stadt Graz bei einer der Servicestellen zu beantragen.
Zu näheren Informationen über die Antragstellung: