Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen
29.10.2016
Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in derausschlie?lichen Berechtigung, in jenen Gew?ssern, auf die sich dasRecht r?umlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere,Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weisezu hegen, zu fangen und sich anzueignen.