Forstrechtliche Vorschriften
Grundsatz des Forstrechts ist die Walderhaltung im Sinne der Nachhaltigkeit. Dabei sind neben der Nutzfunktion auch die überwirtschaftlichen Waldfunktionen wie die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Erholungswirkung von großer Bedeutung.
Dementsprechend obliegen den Waldeigentümern wie auch den Waldbenützern nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Darunter fallen unter anderem die Pflichten
- zur Wiederbewaldung nach der Fällung von Beständen,
- Schutzwälder entsprechend zu bewirtschaften,
- zu Rodungen für waldfremde Zwecke und Errichtungsbewilligungen von Forststraßen zuzulassen,
- Gefährdungen durch Borkenkäfer abzustellen,
- das Begehen von Wäldern zuzulassen und
- die rechtskonformen Benutzungsbeschränkungen als Waldbesucher zu beachten.
Besonders bedeutend ist, ob es sich bei einer entsprechenden Fläche auch um Wald im rechtlichen Sinne handelt.
Was ist Wald?
Um Wald handelt es sich, wenn eine mit forstlichem Bewuchs bestockte Fläche mindestens 1.000 m² bei einer durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m umfasst. Als forstlicher Bewuchs gelten dabei gängige Holzgewächse wie z. B. Fichte, Ahorn, Eiche, Birke - aber auch solche wie Hasel, Eberesche und Andere. Die genauen Vorgaben bezüglich Waldeigenschaft finden sich im
§ 1a Forstgesetz, sowie im Anhang (Holzarten)
Ein guter Anhaltspunkt ist dabei die Ersichtlichmachung im Kataster, entscheidend ist aber letztendlich die Situation in der Natur. Im Zweifelsfall wird eine amtliche Waldfeststellung durchgeführt.