Landes-Richtlinien
Die Förderungen in der Land- und Forstwirtschaft können sich aus EU-, Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die Grundlagen sind in den Verordnungen der EU, Verordnungen und Gesetzen des Bundes sowie des Landes festgelegt. Die einzelnen Grundlagen sind bei den jeweiligen Förderungen angeführt.
Werden Beihilfen auf Basis von Gruppenfreistellungsverordnungen vergeben, ist auf die Veröffentlichungspflicht von Einzelbeihilfen hinzuweisen:
Freigestellte Beihilfen ab 100.000 EUR an Unternehmer-/Gewerbebetriebe sowie an Verarbeiter- /Vermarkter- /Forstbetriebe werden auf einer Beihilfe-Plattform der EU veröffentlicht.
Freigestellte Beihilfen ab 10.000 EUR für Betriebe der Primärerezungung sowie an Fischerei- bzw. Aquakultur-Betriebe werden auf einer Beihilfe-Plattform der EU veröffentlicht.
De-minimis-Beihilfen:
Was wird unter einer De-minimis-Beihilfe verstanden?
De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Geringfügigkeit angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und sohin nicht alle Merkmale für das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" erfüllt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen (z.B. Gewerbebetrieb, Verarbeiter-/ Vermarkter-/ Forstbetrieb, Verein) eine De-minimis-Beihilfe erhalten?
- Das jeweilige Förderungsprogramm und/oder das Genehmigungsdokument ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet.
- Das Unternehmen entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen" (keine Einflussnahmemöglichkeit bei anderen Unternehmen) pro Mitgliedstaat.
- Es werden alle diesem Unternehmen in den letzten drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen zusammengerechnet. Die Summe dieser Beihilfen darf gemeinsam mit der zu gewährenden Beihilfe den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten. Die Berechnung dieser Summe erfolgt rollierend rückgerechnet* ab dem Zeitpunkt der zu gewährenden Beihilfe.
- Das Antrag stellende Unternehmen ist verpflichtet, sämtliche De-minimis-Beihilfen, die ihm und mit ihm verflochtenen Unternehmen während der letzten 3 Jahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben.
- Die De-minimis-Beihilfen werden auf Grundlage der De-minimis-Verordnung von den Abwicklungsstellen in ein zentrales Register eingetragen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein landwirtschaftlicher Betrieb der Primärerzeugung eine De-minimis-Beihilfe erhalten?
- Das jeweilige Förderungsprogramm und/oder das Genehmigungsdokument ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet.
- Das Unternehmen (= der Betrieb) entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen" (keine Einflussnahmemöglichkeit bei anderen Unternehmen) pro Mitgliedstaat.
- Es werden alle diesem Betrieb in den letzten drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen zusammengerechnet. Die Summe dieser Beihilfen darf gemeinsam mit der zu gewährenden Beihilfe den Betrag von 20.000 EUR nicht überschreiten. Die Berechnung dieser Summe erfolgt rollierend rückgerechnet* ab dem Zeitpunkt der zu gewährenden Beihilfe.
- Verantwortliche des Betriebes sind verpflichtet, sämtliche De-minimis-Beihilfen, die dem Betrieb und mit ihm verflochtenen Betrieben während der letzten 3 Jahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betrieb der Fischerei/Aquakultur eine De-minimis-Beihilfe erhalten?
- Das jeweilige Förderungsprogramm und/oder das Genehmigungsdokument ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet.
- Das Unternehmen (der Betrieb) entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen" (keine Einflussnahmemöglichkeit bei anderen Unternehmen) pro Mitgliedstaat.
- Es werden alle diesem Betrieb in den letzten drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen zusammengerechnet. Die Summe dieser Beihilfen darf gemeinsam mit der zu gewährenden Beihilfe den Betrag von 30.000 EUR nicht überschreiten.
- Verantwortliche des Betriebes sind verpflichtet, sämtliche De-minimis-Beihilfen, die dem Betrieb und mit ihm verflochtenen Betrieben während der letzten 3 Jahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten Förderungen vollständig bekannt zu geben.
*Beispiel für rollierende Rückrechnung:
Eine De-minimis-Beihilfe wurde genehmigt am 08.02.2024, es muss ab diesem Datum für drei Jahre rückgerechnet werden, das heißt, zu beachten sind nun De-minimis-Beihilfen ab 09.02.2021.
Hinweis zur Einhaltung von Fristen:
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, weist darauf hin, dass für die Förderungsabwicklung die Förderungsanträge (Basis- und Projektförderung) bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zur weiteren Bearbeitung einlangen müssen. Projektanträge müssen vor Umsetzung des Projektes gestellt werden.
- Richtlinie zur Gewährung eines Zuschusses zum MTBC-Überwachungsprogramm Ziegen
- Sonderrichtlinge Zuckerrübe 2023
- Richtlinie für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung durch Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Rindern, Schafen und Ziegen (2023)
- Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021-2027; Genehmigung des „EMFAF-Programms Österreich 2021-2027" durch die Europäische Kommission
- EMFAF-PROGRAMM ÖSTERREICH 2021 - 2027
- Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung von Notstromaggregaten für Land- und Forstwirtschaft
- Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung zur Gewährung einer Förderung in der Schaf- und Ziegenhaltung zum „verbesserten Betriebsmanagement"
- "Achtung NEUE FRISTEN"
- Richtlinie für die Förderung des Ankaufs weiblicher Zuchtschafe und -ziegen
- Allgemeine Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft
- Sonderrichtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 geändert 30.6.2016
- Richtlinie für die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens nach Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften im Bundesland Steiermark - Katastrophenfonds-Richtlinie Steiermark gültig ab 01.10.2024
- Richtlinie für die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens für unverschuldet in Not geratene landwirtschaftliche Betriebe (Notstandsentschädigung)
- Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über Bekämpfungsmaßnahmen und die Schadensabgeltung bei Feuerbrand im Erwerbsobstbau
- Durchführungsbestimmungen für Agrarische Operationen 2023
- Durchführungsbestimmungen für die soziale Betriebshilfe - Landesmittel
- Durchführungsbestimmungen für die Förderung von Investitionen für ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
- Durchführungsbestimmungen für die Sonstige Förderung von ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
- Richtlinie zur Gewährung des Infrastrukturbeitrages für milchliefernde Betriebe im benachteiligten Gebiet 2024
- Richtlinie für Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung durch Leistungs- und Qualitätsprüfung bei Rindern, Schafen und Ziegen (2023)
- Sonderrichtlinie zur Förderung der Qualitätsverbesserung in der Rinderhaltung 2021-2022