Aufsichtsjäger- und Berufsjägerprüfung 2024
Prüfung für den Jagdschutzdienst (Aufsichtsjägerprüfung)
Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der Prüfung für den Jagdschutzdienst, haben sich die Prüfungswerber schriftlich um die Zulassung zur Prüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- der Geburts(Tauf)schein des Bewerbers,
- ein Nachweis, dass keiner der im § 41 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 genannten Ausschließungsgründe vorliegt (Leumundszeugnis bzw. Strafregisterauszug),
- ein amtsärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung (nicht älter als 3 Monate),
Aufsichtsjägerprüfung 2024
Prüfung für den Jagdschutzdienst (Aufsichtsjäger-Wiederholungsprüfung)
Gemäß § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung der Prüfung für den Jagdschutzdienst, haben sich die Prüfungswerber schriftlich um die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu bewerben.
Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Das Ansuchen ist bis zum 20. September 2024 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz, (E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at) einzubringen. Verspätet eingelangte Gesuche können für die ab 22. Oktober 2024 stattfindende Wiederholungsprüfung nicht berücksichtigt werden.
Die Einladung zur Aufsichtsjäger-Wiederholungsprüfung ergeht mit gesonderter Verständigung. Dieser wird ein Zahlschein in Höhe von € 148,00 (Prüfungs- und Stempelgebühr) beigelegt und ist der Nachweis über die Einzahlung zur Prüfung mitzubringen.
Die Berufsjägerprüfungen 2024
Prüfung für das hauptberufliche Jagschutzpersonal
Gemäß § 3 Abs. 1 des Berufsjägerprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, findet die Berufsjägerprüfung mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnung, LGBl. Nr. 79/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, statt.
Gesuche um Zulassung zur Berufsjägerprüfung im Jahre 2023 sind nach § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz (E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at), bis spätestens 01. Juni 2024 mit folgenden Unterlagen einzubringen.
- Geburtsurkunde
- amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung
- Auszug aus dem Strafregister
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bestätigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Berufsjägerausbildung
- Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.
Die Berufsjägerprüfungen werden am 03. Juli 2024 stattfinden!