WALD UND RECHT
FORSTRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Die für die Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes maßgeblichen Vorschriften finden sich vor allem im Forstgesetz 1975, sowie im Steiermärkischen Waldschutzgesetz.
Daneben sind zahlreiche andere raumorientierte Vorschriften, wie z.B. Naturschutzrecht, Raumordnungsrecht, Wasserrecht, Jagdrecht und Agrarrecht zu beachten.
Forstrechtliche Angelegenheiten:
Burgstaller-Gradenegger Freydis, Mag., MBA
Telefon: +43 (316) 877-6609
Fax: +43 (316) 877-6900
Mobil: +43 (676) 86666609
E-Mail: freydis.burgstaller-gradenegger@stmk.gv.at
FORSTLICHE AMTSSACHVERSTÄNDIGE
Amtssachverständige sind die im Verwaltungsverfahren bedeutsamste Sachverständigenart; sie werden als Organe der Behörde von dieser für die entsprechende Beweisaufnahme gemäß § 52 AVG (Allgem. Verwaltungsverfahrens-Gesetz) beigezogen, wenn Fach- oder Sachfragen nur von diesen Experten beurteilt werden können.
RODUNG
Unter einer Rodung versteht man die Verwendung des Waldbodens zu waldfremden Zwecken. Auch wenn kein Baum dafür gefällt werden muß, handelt es sich um eine solche.
FÄLLUNG
Unter einer Fällung versteht man im Gegensatz zur Rodung lediglich die Entnahme von Bäumen zum Zwecke der Waldpflege oder der Holzernte.
Die gefällte Fläche ist innerhalb von fünf Jahren wiederaufzuforsten oder ist der natürlichen Waldverjüngung zu überlassen, wobei innerhalb von zehn Jahren eine Vollbestockung erreicht werden muss.
RECHTE DER ALLGEMEINHEIT
Das Forstgesetz 1975 (§ 33) ermächtigt Jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Hierbei ist das Betreten wörtlich zu nehmen, denn Reiten, Radfahren oder Campieren etc. ist ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin verboten.
WIEDERBEWALDUNG
Waldboden ist nach Schlägerung spätestens im fünften Jahr mit standorttauglichen Baumarten aufzuforsten.
Standortgerechte Altbestände sollten möglichst naturverjüngt werden.
NACHBARRECHT
Das Nachbarrecht ist in mehreren Rechtsmaterien geregelt, vor allem aber im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Forstgesetz.
FORSTSTRASSEN
Forstliche Bringungsanlagen (§ 58 bis § 65 Forstgesetz 1975)
Der Steirische Wald (Wirtschaftswald) weist eine Erschließungsdichte von ca. 55 lfm pro ha auf. Diese Erschließungsdichte ist erforderlich, um einer geregelten und sicheren Bringung des Holzes vom Waldort zu einer öffentlichen Verkehrsanlage zu ermöglichen.
Die Neuanlage und der Ausbau bestehender Forststraßen sind im Forstgesetz geregelt.
NEBENNUTZUNG
Auf Waldgrundstücken können zugusten anderer Liegenschaften verschiedene Nutzungsrechte bestehen, die vom jeweiligen Eigentümer der berechtigten (anderen) Liegenschaft ausgeübt werden ("Einforstungsrechte").
HOLZHANDELSÜBERWACHUNGSGESETZ
Das Holzhandelsüberwachungsgesetz (HÜG) dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einführung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Union und regelt die Pflichten von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.