Landesrichtlinie für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft
Allgemeine Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft
Gemäß §3 Abs.2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetzes (StLWFöKaG) sowie aufgrund §6 der „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark 2021" wird die gegenständliche Allgemeine Richtlinie für die Durchführung der einzelnen Förderungsbereiche gemäß dem 2. Abschnitt des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetzes erlassen.
Gemäß §18a StLWFöKaG können die Landwirtschaftskammer Steiermark sowie die Steiermärkische Landarbeiterkammer durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung mit der Durchführung bestimmter Förderungsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungs- und Kammeraufwandsgesetz betraut werden. Förderungsaktivitäten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie aufgrund von Sonderrichtlinien des Bundes sind nach diesen Bestimmungen/Sonderrichtlinien abzuwickeln und sind von der gegenständlichen Richtlinie nicht umfasst.
Förderungszweck
Gemäß § l StLWFöKaG sollen die Förderungsmaßnahmen dazu beitragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere in ihren Formen der Vollerwerbsbetriebe sowie der zweiberuflich geführten Betriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern, wobei gemäß §2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes Zielsetzung der Förderungsgewährung insbesondere sein soll:
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Der Bestand einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen, leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,
- die Erhaltung und Verbesserung sowie nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen
unter Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete, - die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,
- der Ausbau der Erwerbskombinationen zwischen der Land- und Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen und multifunktionalen Bewirtschaftung, und die langfristige Sicherstellung aller Wirkungen und Leistungen des Waldes,
- die Marktorientierung der agrarischen Produktion sowie der Ausbau des Marketings,
- die Erhaltung und der Ausbau des biologischen Landbaus,
- die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,
- das Ermöglichen der Teilnahme aller in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen am
sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur, - die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln aus
regionaler Produktion unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, - die Aufrechterhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum durch Bereitstellung ausreichender
Infrastruktur einschließlich Digitalisierung, - die Erhaltung und der Schutz der systemrelevanten Land- und Forstwirtschaft,
- die bedarfsgerechte Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und Energieträgern aus
der Land- und Forstwirtschaft, - die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Auswirkungen,
- die Emissionsreduktion von Luftschadstoffen (insbesondere von Ammoniak) und
- die Förderung der Biodiversität.