Rechte der Allgemeinheit
Sammeln von Waldfrüchten und Holz:
Das Sammeln von Pilzen, Beeren und wildwachsendem Waldobst ist prinzipiell zulässig. Es gelten aber gewisse Regeln:
- Es dürfen nicht mehr als 2 kg Pilze pro Tag und Person gesammelt werden.
- Das Sammeln von Früchten oder Samen von Holzgewächsen mit geringem Wert ist „gestattet", solange der Waldeigentümer bzw. die Waldeigentümerin es nicht verbietet (Verbotsschilder). Sammelt man trotz eines Verbotes, so liegt ein Diebstahl vor.
Die Bäume und Holz gehören zum Waldeigentum. Zum Sammeln von Holz braucht man die Erlaubnis des Waldeigentümers. ("Klaubholzscheine").
Mountainbiken und Reiten sind im Wald nur auf eigens dafür ausgewiesenen Strecken erlaubt.
Forstrechtliche Sperren:
Im Wald ist die Errichtung von Sperren (mittels Zäunen, Verbotsschildern etc.) prinzipiell nicht zulässig.
Es sind aber Ausnahmen definiert.
So darf z. B. ein Waldeigentümer in Zusammenhang mit seinem Wohnhaus eine gewisse, kleine Fläche Wald genauso einzäunen wie forstbetriebliche Einrichtungen (Forstgärten, Gerätelagerplätze etc.), durchgehende Neu- oder Wiederbewaldungsflächen (bis zu einer Baumhöhe von drei Metern), Holzernteflächen für die Dauer der Fällungsarbeiten, Windwurfflächen etc.
Forstrechtliche Sperren sind aber auch aufgrund anderer Rechtsmaterien zulässig (z. B. Sperre für bewilligte jagdliche Zwecke nach dem Jagdgesetz, Sperre für Quellschutzgebiete).
Siehe auch den "Wald-Begleiter" des Lebensministeriums für "Richtiges Verhalten in Österreichs Wäldern".