Wiederbewaldung
Wiederbewaldungen sind im Forstgesetz unter § 13 geregelt.
Nach einer Nutzung sind die entstandenen Kahlflächen innerhalb eines gewissen Zeitraumes mit geeigneten Waldbäumen wiederzubewalden.
Durch die Wiederbewaldung entsteht auf einer Freifläche wieder Bewuchs von Holzgewächsen („Verjüngung"). Die Wiederbewaldung erfolgt in der Regel durch
- Naturverjüngung (z. B. Samenanflug, neuer Wurzelaustrieb),
- Pflanzung (Aufforstung) oder
- Saat.
Fristen:
- Aufforstung: Die Kahlfläche ist innerhalb von fünf Jahren nach der Nutzung wiederzubewalden.
- Naturverjüngung: Innerhalb von max. zehn Jahren muss eine Vollbestockung erreicht werden. In Ausnahmefällen können diese Fristen erstreckt werden (z. B. in Hochlagen).
Die entstandene Verjüngung ist in der Folge solange vom Waldeigentümer zu pflegen bzw. zu ergänzen, bis diese Verjüngung als „gesichert" gilt.
Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
Mit diesen Maßnahmen wird die Nachhaltigkeit des Waldes gesichert.
Siehe auch Verjüngungsverfahren.