Forstliche Amtssachverständigentätigkeit
Amtssachverständige sind die im Verwaltungsverfahren bedeutsamste Sachverständigenart; sie werden als Organe der Behörde von dieser für die entsprechende Beweisaufnahme gemäß § 52 AVG (Allgem. Verwaltungsverfahrens-Gesetz) beigezogen, wenn Fach- oder Sachfragen nur von diesen Experten beurteilt werden können.
Amtssachverständige sind öffentlich Bedienstete, die als Organwalter zumeist nicht in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen sind.
Amtssachverständige können des Weiteren von den Parteien nicht abgelehnt werden.
Im Verwaltungsverfahren wirken die Amtssachverständigen bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aufgrund ihrer besonderen Fachkunde mit, indem sie Tatsachen ermitteln (Befund) und aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen (eigentliches Gutachten) ziehen. Befund und Gutachten dienen der Behörde als Beweismittel.
Die forstfachlichen Amtssachverständigen haben ihren Dienstsitz in den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Forstfachreferate / Bezirksforstinspektionen) bzw. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (A10, Landesforstdirektion).
Amtssachverständige in der A10, Landesforstdirektion:
Forstwesen und Waldökologie:
Jagdwesen und Wildökologie: