Pflanzengesundheitszeugnisse, Verpackungsholz, Holzimport und -export
Exportkontrolle von Holz und Holzprodukten (Pflanzengesundheitszeugnisse)
Pflanzengesundheitszeugnisse bestätigen die Freiheit von Quarantäneschädlingen gemäß der Bestimmungen des Importlandes. Deshalb muss die zu versendende Ware von einem Pflanzenschutz-Kontrollorgan beschaut werden. Die Zuständigkeit dafür liegt grundsätzlich im Forstfachreferat Ihres Bezirkes. Dort ist vom Exporteur die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses zu beantragen. Für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Union ist eine Aufnahme in das amtliche Unternehmerregister notwendig.
Dafür fallen folgende Gebühren gemäß Pflanzenschutzverordnung 2019 Anlage 7 an:
Art der Tätigkeit |
Grundgebühr in EUR |
Zuzügl. Zeitgebühr je angefangener halben Stunde |
Durchführung einer Untersuchung (= Beschau vor Ort zur Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses) |
144,40 |
36,10 |
Durchführung einer Untersuchung bei der eine Vorführung der Sendung am Dienstsitz erfolgt (= Beschau am Dienstort des Kontrollorgans zur Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses) |
36,10 |
36,10 |
Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung (= Sie haben bereits ein oder mehrere Zeugnisse und brauchen ein neues mit denselben oder zusammengefassten Daten) |
36,10 |
0 |
Aufnahme als Unternehmer in das amtliche Unternehmerregister für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Union (Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen) ohne Durchführung einer Erstkontrolle |
142,00 |
0 |
Anmerkung: Pro ausgestelltem Zeugnis sind € 14,30 gemäß § 14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. sowie € 2,10 gemäß Tarifpost 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 i. d. g. F. zu entrichten. Wegstrecken werden mit dem amtlilchen Kilometergeld verrechnet. |
Registrierung als Erzeuger und/oder Behandler von Verpackungsware gemäß ISPM 15
Mit Paletten, Kisten und anderer Verpackungsware sind einige gefährliche Quarantäneschädlinge verschleppt worden. Deshalb wurde von der IPPC (International Plant Protection Convention) der Standard ISPM 15 (Internationaler Standard Phytosanitärer Maßnahmen Nr. 15) erarbeitet, der mittlerweile von zahlreichen Ländern für Verpackungsware gefordert wird. Dabei muss Verpackungsware aus Holz über einen Zeitraum von mind. 30 Minuten auf mind. 56°C Kerntemperatur erhitzt werden, so dass alle eventuell darin befindlichen Schädlinge absterben.
Betriebe, welche nach diesem Standard erzeugen und/oder behandeln wollen, haben bei der Landesforstdirektion die Registrierung für die Anbringung von Markierungen auf Verpackungsholz (VPH) zu beantragen (siehe Antragsformular, nähere Auskünfte: Andreas Pfister, 0676 8666-4535).
Mit der Erstbeschau und der Zuweisung einer Registriernummer ist der Betrieb ermächtigt, Verpackungsware gemäß ISPM 15 Standard herzustellen und hat sämtliche damit verbundenen Verpflichtungen einzuhalten. In der Regel wird dann bei einer jährlich stattfindenden Beschau die Einhaltung dieser Verpflichtungen überprüft (Protokollierung, Überprüfung behandelter Ware auf lebende Insekten- und Nematodenstadien).
Dafür fallen folgende Gebühren an:
Art der Tätigkeit |
Grundgebühr in EUR |
Zuzügl. Zeitgebühr je angefangener halben Stunde |
Registrierung und Ermächtigung von Betrieben für die Anbringung von Markierungen auf Verpackungsholz (= Registrierung für Behandlung/Erzeugung von Verpackungsware gemäß ISPM 15 Standard) |
250,30 |
36,10 |
Durchführung einer amtlichen Überprüfung von Verpackungsholzbetrieben |
72,20 |
36,10 |
Anmerkung: Wegstrecken werden mit dem amtlichen Kilometergeld verrechnet.
Siehe auch:
• ''Registrierungsantrag für das amtliche Unternehmerregister
• Eidesstattliche Erklärung Verpackungsware: deutsch | englisch
Registrierung für den Holzimport, für die Pflanzenerzeugung bzw. für die Verbringung innerhalb der EU
Für einige Aktivitäten wie den Holzimport oder die Verbringung von Pflanzen oder bestimmter Holzarten innerhalb der EU ist ebenfalls eine Aufnahme in das amtliche Unternehmerregister nötig. In der Regel wird dann bei einer jährlich stattfindenden Kontrolle die Einhaltung dieser Verpflichtungen überprüft (Aktivitäten gemäß Registrierung, Überprüfung betreffender Ware auf Quarantäneschadorganismen).
Nähere Auskünfte: Andreas Pfister, 0676 8666-4535
Dafür fallen folgende Gebühren an:
Art der Tätigkeit |
Grundgebühr in EUR |
zuzügl. Zeitgebühr je angefangener halben Stunde |
Aufnahme als Unternehmer in das amtliche Unternehmerregister für die Einfuhr und allenfalls Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände aus Drittländern |
214,20 |
36,10 |
Aufnahme als Unternehmer in das amtliche Unternehmerregister für die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Drittländern (Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht) ohne Durchführung einer Erstkontrolle |
142,00 |
0 |
Aufnahme als Unternehmer in das amtliche Unternehmerregister für die Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände |
250,30 |
36,10 |
Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe (= jährliche Kontrolle von registrierten Betrieben auf die Einhaltung der Bestimmungen und Pflichten) |
72,20 |
36,10 |
Anmerkung: Wegstrecken werden mit dem amtlichen Kilometergeld verrechnet.