Amerikanische Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe
Die Goldgelbe Vergilbungskrankheit der Rebe (Grapevine flavescence dorée, GFD) ist im Anhang II B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet und somit als Quarantänekrankheit eingestuft. GFD ist eine Phytoplasmose, welche bei Weinreben Vergilbungen und Wachstumsstörungen hervorruft und bis hin zum Absterben des Weinstocks führen kann. Befallene Weinstöcke müssen ausnahmslos gerodet werden (inkl. Wurzel). Wirtspflanzen von GFD sind Weinreben (Vitis vinifera, Vitis riparia) und die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba). GFD wird vor allem durch die Amerikanische Rebzikade (ARZ, Scaphoideus titanus) von Weinrebe zu Weinrebe übertragen. Durch die Bekämpfung der Rebzikade kann die Ausbreitung dieser Krankheit eingeschränkt werden.
Die Amerikanische Rebzikade
Die Goldgelbe Vergilbung der Rebe
Gesetzliche Regelungen
Die Amerikanische Rebzikade (ARZ, Scaphoideus titanus)
ARZ - Verbreitung in Europa
Die ARZ ist in Europa bereits weit verbreitet. Von Portugal, bis Rumänien und von Tschechien bis nach Italien wurde die Zikade gefunden. Die genaue Verbreitung der ARZ ist unter eppo.int zu finden.
ARZ - Verbreitung in der Steiermark
Im Jahr 2004 wurde die ARZ erstmals in der Steiermark beobachtet. Ihre Verbreitung steht mit umfangreichen Monitoringmaßnahmen unter Beobachtung. Mit dem Schlupf der ersten Larven ist Ende Mai bis Anfang Juni zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt wird wöchentlich an verschiedenen Standorten mit geeignete Monitoringmaßnahmen das Auftreten überwacht. Die Blattunterseite bzw. die Wasserschosser und Stockausschläge von Weinstöcken werden visuell auf Larven kontrolliert. Ab Ende Juli sind die ersten erwachsenen Tiere der ARZ zu beobachten. Für deren Überwachung werden je Monitoringstandort 5 Gelbtafeln in die Weingärten gehängt und im 2 Wochen-Rhythmus ausgetauscht und ausgewertet. Die Bestimmung und Auszählung der Zikaden erfolgt im Labor (Binokular).
Entsprechend den Ergebnissen des Monitorings wird das Verbreitungsgebiet jährlich angepasst.
Für die erfolgreiche Bekämpfung ist die Kenntnis über das Entwicklungsstadium der ARZ entscheidend, da sie 5 Larvenstadien durchlebt. Ab dem dritten Larvenstadium (Mitte/Ende Juni) sind die ARZ fähig, die GFD auf die Rebe zu übertragen. Der optimale Zeitpunkt für die Larvenbehandlung bzw. die Adultenbehandlung sowie das zu behandelnde Gebiet wird mittels Monitoring ermittelt. Die geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen werden, angepasst an die verschiedenen Produktionsverfahren, zum richtigen Zeitpunkt von der Weinbauberatung der LK Steiermark an die Weinbäuerinnen und Weinbauern weitergegeben und durch Anschlag an der Amtstafel in den betroffenen Gemeinden veröffentlicht.
Informationen der AGES zur Amerikanischen Rebzikade
Die Goldgelbe Vergilbung der Rebe (GFD, Grapevine flavescence dorée)
Die gefährliche Quarantänekrankheit GFD wurde in der Steiermark erstmals 2009 nachgewiesen. Funde von GFD in folgenden Staaten Europas sind bekannt: Deutschland, Frankreich (inklusive Korsika), Italien, Kroatien, Portugal, Schweiz, Serbien, Slowenien, Ungarn sowie Österreich. Die genaue Verbreitung von GFD ist unter eppo.int zu finden.
Symptome der Vergilbungskrankheit
Blatt: verfrühte Vergilbung ab August (Weißwein - gelblich, Rotwein - rötlich), Blattnerven hellen sich auf, spröde und „knackig", dachziegelartige Anordnung
Trieb: mangelnde Holzreife, gummiartig
Traube: werden nicht voll reif, mangelnde Festigkeit, gummiartig
Gesetzliche Regelungen und Maßnahmen der Behörden
Die Goldgelbe Vergilbungskrankheit der Rebe (Grapevine flavescence dorée, GFD) ist gemäß Anhang II B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Quarantänekrankheit eingestuft. Mit der Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl.Nr. 35/2010 i.d.g.F., werden die sich aus Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ergebenden Verbote der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung vom Quarantäneschaderreger Grapevine flavescence dorée landesrechtlich ausgeführt.
Download Rebzikadenverordnung
Die wichtigsten Regelungen:
1. Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung der ARZ sowie der GFD
o ARZ- und GFD- Monitoring
o Probenahme und Untersuchung von Pflanzen bei Verdacht
o Rodungsanordnungen bei positivem Befund
o Kontrolle auf Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen
2. Gebietsabgrenzungen (Verbreitungsgebiet, Befalls-und Sicherheitszonen)
o Überwachung (Kontrolle) von Weingärten und Untersuchung von Wirtspflanzen in der Befallszone
3. Information der Weinbauern über Verpflichtungen
o Festlegung der geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen für verschiedene Bereiche (IP- und Bioweinbau, Vermehrungsanlagen etc.) im Verbreitungsgebiet sowie in den Befalls- und Sicherheitszonen, Bekanntgabe an Gemeinden und Verfügungsberechtigte
o Bestimmung und Bekanntgabe der Einsatzzeitpunkte bzw. Zeiträume
4. Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten in Befalls- und Sicherheitszonen
o Bekämpfung der ARZ in Weingärten (i. S. Landesweinbaugesetz) und Vermehrungsanlagen
o Regelmäßige Kontrolle der Weingärten auf GFD
o Meldung bei GFD-Befall oder Verdacht auf GFD-Befall
o Rodung von befallenen Weingärten, Weinstöcken und Clematis vitalba - Pflanzen nach behördl. Anordnung
o Entfernung von Clematis vitalba -Pflanzen in und im Nahebereich von Weingärten
o Pflege oder Rodung aufgelassener Weingärten, Vermehrungsanlagen, Weinhecken, Weinlauben und Einzelreben bis zum 31. Mai.
Befalls- und Sicherheitszonen
Kommt es zum Nachweis von GFD an Weinreben, so ist die Abgrenzung einer Befallszone im Radius von 1 km und einer Sicherheitszone im Radius von 5 km um den Befallsherd unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen notwendig. In diesen Zonen kommt es zu einer verstärkten Überwachung durch die Behörde und von den Eigentümern und Verfügungsberechtigten von Weingärten sind umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung der Ausbreitung von GFD durchzuführen.
Derzeit sind in der Steiermark 3 Befalls- und Sicherheitszonen (BZ/SZ) abgegrenzt:
- Leibnitz
- Südoststeiermark
- Bad Waltersdorf
Wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde, kommt es zur Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone. Daher wurden im Jahr 2016 die seit 2012 bestehenden BZ/SZ Bairisch Kölldorf und BZ/SZ Stainz bei Straden aufgehoben. Die im Jahr 2010 abgegrenzte BZ/SZ Tieschen wurde 2019 aufgehoben.
Download Rebzikadenverordnung
Aktuelle Informationen über die Amerikanische Rebzikade und die Goldgelbe Vergilbung der Rebe finden Sie in den Haidegger Perspektiven und den Veröffentlichungen (Weinbau) der Versuchsstation für Obst- und Weinbau Haidegg.