Allgemeine Fördervoraussetzungen
Untergrenzen Arbeitsbedarf und landwirtschaftlichen Nutzfläche
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,3 bAK im Zieljahr.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide) bei Antragstellung; Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen, dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswerts kann eine Nachfrist gesetzt werden.
Ausreichende berufliche Qualifikation
- Geeignete Facharbeiterprüfung (Liste der anerkannten Lehrberufe) für die Bewirtschaftung des Betriebes oder
- Angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet (Nachweise).
Liegt der Nachweis der beruflichen Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung erbracht werden.
Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes
ist im Wege einer Projektbeurteilung oder eines Betriebsplanes nach sachlichen Kriterien und betrieblichen Vorgaben vor Genehmigung zu erstellen. Für Investitionen im Fördergegenstand "Verbesserung der Umweldwirkung"ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Als Zieljahr im Betriebsplan ist das Jahr der Erreichung des vollen Produktionsumfanges im Rahmen des Projektes heranzuziehen. Sowohl die Projektbeurteilung als auch der Betriebsplan wird von der Bewilligenden Stelle oder von einer durch diese beauftragten Stelle erstellt. Der Förderungswerber hat im Antrag alle dafür erforderlichen Angaben zu machen bzw. Unterlagen beizubringen.
Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über EUR 100.000,-- ist jedenfalls ein Betriebskonzept
vorzulegen.
Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über EUR 100.000,-- ist jedenfalls ein Betriebskonzept
vorzulegen.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens (Referenzeinkommen ist das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der Industriebeschäftigten gemäß Veröffentlichung der Bundesanstalt Statistik Österreich) Antragsjahr 2017: 96.524,-- € (Gültig bis zur nächsten Veröffentlichung seitens der AMA).
Besondere Fördervoraussetzungen
- Werden dem Förderwerber durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, werden zur Erfüllung dieser neuen Anforderungen notwendige Investitionen unter der Voraussetzung gefördert, dass die Investition innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt , zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden, realisiert wird. Als relevanter Zeitpunkt gilt das Inkrafttreten der jeweiligen nationalen Bestimmung, mit der die Umsetzung des Unionsrechts erfolgt.
- Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen, werden Förderungen für Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung einschließlich Arbeitssicherheit unter der Voraussetzung gewährt, dass die Investition innerhalb von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung realisiert wird.
- Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes (z.B.: Baubescheid, Einreichplan).
- Berücksichtigung der speziellen technischen Normen der vom ÖKL erarbeiteten Baumerkblätter, soweit Abweichungen hiervon nicht unerlässlich sind.
- Stallbau:
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Besonders tierfreundliche Haltung" (Beilage 9) einzuhalten.
- Bei Investitionen in Anbindeställe im Rinderbereich ist das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 91 „Verbesserung von bestehenden Anbindeställen" (Beilage 10) und darin insbesondere S. 12 Anbindesysteme - keine Grabner-Kette und kein Nackenrohr und S. 13 Futterbarngestaltung für Mittellangstand einzuhalten. Bei Vorlage der Pläne für den Anbindestall muss nachgewiesen werden, dass - soweit laut Tierschutzgesetz erforderlich - für entsprechenden Auslauf und Weide vorgesorgt wird.
- Die Errichtung von Käfiganlagen für Geflügel (ausgestalteter Käfig) ist nicht förderbar.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012"11 ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Für jede gealpte GVE (auch Gemeinschaftsweide) werden 0,2 ha in die Heimfläche eingerechnet.
- Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen:
- Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen auszustatten. Güllelagunen sind nicht förderbar.
- Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger" (Beilage 11) ist einzuhalten. Eine davon abweichende Bemessung ist zulässig, sofern besondere örtliche Verhältnisse (insbesondere hinsichtlich des möglichen Ausbringzeitraumes, Güllekonsistenz, Einleitung von Haus- und Hofabwässern, Grünland- oder Ackerbewirtschaftung) zu berücksichtigen sind und die Düngerlagerkapazität mindestens 6 Monate beträgt (Ausnahme: Almwirtschaft).
- Im Fall von Jauche- und Güllegruben ist ein Dichtheitsattest des bauausführenden Unternehmens vorzulegen (Beilage 12).
- Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a „Kompostierung von Stallmist, Ernte- und Lagerresten" (Beilage 13) ist einzuhalten.
- Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen in Übereinstimmung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012"12 ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Für jede gealpte GVE (auch Gemeinschaftsweide) werden 0,2 ha in die Heimfläche eingerechnet.
- Maschinen, Geräte und Anlagen
- Für Kleinfeuerungen im Sinne der jeweils geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen gilt: Nachweis der Typenprüfung durch eine akkreditierte bzw. autorisierten Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrad und Emissionen für Biomasseheizanlagen oder Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis.
- Trocknungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen sind nur dann förderbar, wenn der Förderungswerber einen Betrieb oder Flächen im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25 % bewirtschaftet.
Weitere Voraussetzungen sind in den Sonderrichtlinien nachlesbar bzw. geben die Einreichstellen Auskunft