Art und Ausmaß der Förderung
Der Fördersatz
beträgt im Berggebiet und benachteiligtem Gebiet max. 50 % und im übrigen Gebiet max. 40 %
Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses zu einem gewährten Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten. Eine Aufstockung des Investitionszuschusses mit Landesmitteln ist unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zulässig.
Mit Ladtagsbeschluss 73/2015 wurde in der VHA 4.1.1 dem Top-up für Investitionen in Düngesammelanlagen für Flüssigmist mit einer Lagerkapazität von mehr als 10 Monaten mit 5% zugestimmt.
Investitionszuschuss (IZ)
Für Anträge ab 1.4.2016 gültige Fördersätze und Zuschläge
40 % für Investitionen auf der Alm sowie Verbesserung der Umweltwirkung;
kein Zuschlag möglich
30 % für Investitionen im Gartenbau, für Investitionen in
Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit einer Lagerkapazität von mindestens 10
Monaten und Obst- und Weinbau;
Für Junglandwirte 5% Zuschlag
Für Biobetriebe 5% Zuschlag
Für Bergbauernbetriebe (Zone 3+4) 5% Zuschlag
25 % für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, für Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb;
Für Junglandwirte 5% Zuschlag
Für Biobetriebe 5% Zuschlag
Für Bergbauernbetriebe (Zone 3+4) 10% Zuschlag
20 % für alle übrigen Investitionen;
Für Junglandwirte 5% Zuschlag
Für Biobetriebe 5% Zuschlag (für Stallbau inkl. Fütterungs- Entmistungs- anlagen, milchtechnische Einrichtung, Milch- und Futterkammern, Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze und für Bienenhaltung/Honigerzeugung)
Für Bergbauernbetriebe (Zone 3+4) 10% Zuschlag
Für gemeinschaftlich angekaufte Maschinen werden keine Zuschläge gewährt.
Der Zuschlag für Junglandwirte ist mit dem Zuschlag für Betriebe mit hoher Erschwernis nicht kombinierbar. Es wird daher nur einer dieser beiden Zuschläge berücksichtigt. Der Zuschlag für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise ist mit den beiden anderen Zuschlägen kombinierbar.
Die Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35 % begrenzt.
Anrechenbare Kosten - Untergrenze
Allgemein mind. EUR 15.000,--
Reduziert auf mind. EUR 10.000,-- für Investitionen in der Almwirtschaft sowie Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau
Reduziert auf mind. EUR 5.000,-- für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und
Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und für Investitionen im Bereich
Biomasseheizanlagen und zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen.
Anrechenbare Kosten - Obergrenze
Allgemein: max. EUR 200.000,--/bAK auf 7 Jahre (IZ und AIK) bzw. max. EUR 400.000,-- /Betrieb auf 7 Jahre (IZ und AIK)
Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft: max. EUR 600.000,-
auf 7 Jahre (IZ und AIK)
Betriebskooperationen: max. EUR 800.000,-- auf 7 Jahre (IZ und AIK)
Gartenbaubetriebe: max. EUR 400.000,--/bAK jedoch max. EUR 800.000,--/Betrieb auf 7
Jahre (IZ und AIK)
Kosten für die Abdeckung von Güllelagern und Kosten für die Errichtung und Erweiterung von Wirtschaftsdüngerlagern mit einer Lagerkapazität von mindestens 10 Monaten werden bis zu einer Obergrenze von EUR 150.000,-- in die hier genannten Obergrenzen für die anrechenbaren Kosten nicht eingerechnet.
Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von EUR 200.000,- in diese Obergrenzen nicht eingerechnet.
Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich werden nicht angerechnet.
Kosten für den und in Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderbar. Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt in der Regel durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben (Rechnungen).