Förderungsvoraussetzungen
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund
- eines Erwerbs durch Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme
- bei Betrieben im Eigentum einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person durch Übernahme der Geschäftsanteile
- einer Neugründung eines Betriebs oder
- einer Teilnahme an einer neu zu gründenden oder einer bestehenden Betriebskooperation.
Nicht als förderfähige erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge
- zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften, es sei denn der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderungswerber verpachtet oder
- zwischen Geschwistern oder
- durch die Teilnahme an einer Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird oder
- durch reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude (siehe nachfolgender Punkt).
Auch im Fall einer Pacht müssen die Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Betrieb gegeben sein: Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung stehen (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht), welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (z. B. eigene Grundstücksnummer, eigene Anschlüsse). Die
Eigenständigkeit der Betriebsgebäude ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung
nachzuweisen.
Ein neu gegründeter Betrieb muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Der Nachweis ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen. Die erste Teilzahlung kann erst danach erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Mindesterfordernisse
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide) bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK ab dem Zieljahr.
Der errechnete Standardoutput laut Betriebskonzept des neu gegründeten oder übernommenen Betriebs liegt unter 1,5 Mio. EUR pro Jahr.
Mindestqualifikation
Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann
in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen
Betriebskonzept
Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen.
Hilfestellung bietet die örtlich zuständige Bezirkskammer (Einreichstelle).
Flächenbindung für viehhaltende Betriebe
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit dem „Aktionsprogramm Nitrat 2012"(im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. 87 vom 4.5.2012) ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Weitere Fördervoraussetzung
Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen mit folgenden Ausnahmemöglichkeiten:
- die erstmalige Niederlassung erfolgt auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles von einem vor der Übergabe stehenden Betrieb entsteht, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mind. 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die entstehenden Betriebe beide jeweils mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK bewirtschaftet werden und der Betrieb des Junglandwirts im Haupterwerb bewirtschaftet wird;
- der Übergebende kann einen Eigentumsteil von maximal 10%, höchstens jedoch 3 ha des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten.