Auflagen
Die Bewirtschaftung des Betriebs ist bis zur Letztzahlung aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Mit der Umsetzung des Betriebskonzeptes muss innerhalb von neun Monaten ab der Genehmigung des Förderungsantrags begonnen werden.
Der Förderwerber hat innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung die Bedingungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einzuhalten.
Der Förderungswerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens nach drei Jahren nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzepts vorzulegen.
In diesem Bericht sind die im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere
- Investitionen zur Erreichung von Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit,
- Bildungsmaßnahmen, Beratung oder sonstige Erfordernisse,
- sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs als maßgeblich erachtet wurden, im Hinblick auf ihre Verwirklichung darzustellen. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzepts sind zu begründen. Die Bewilligende Stelle hat diesen Bericht zu prüfen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten. Hinsichtlich des schon ausbezahlten ersten Teilbetrags ist mit einer gänzlichen Rückforderung zu rechnen.