Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt:
- Betriebe ab 0,5 bis unter 1 bAK (1 bAK = 2.000 AkH pro Jahr, bAK im Zieljahr, spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung)
1. Teilbetrag EUR 1.000,--
2. Teilbetrag EUR 1.500,--
- Betriebe ab 1 bAK (bAK im Zieljahr, spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung)
1. Teilbetrag EUR 4.000,--
2. Teilbetrag EUR 4.000,--
Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von EUR 3.000,- gewährt. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.
Wird innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung von EUR 4.000 gewährt. Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt.
Bei der ersten Niederlassung von mehreren Junglandwirten auf einem Betrieb, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen, werden die Pauschalzahlung sowie die Zuschläge auf die in Frage kommenden Personen aufgeteilt. Der Zuschlag zur Prämie im Falle des Vorliegens einer Meisterausbildung oder einschlägigen höheren Ausbildung wird nur anteilsmäßig an jene Personen aufgeteilt, die diese Voraussetzung erfüllen.