Förderungsabwicklung
Der Förderungswerber hat den Förderungsantrag innerhalb eines Jahres nach der ersten
Niederlassung bei der Einreichstelle (örtliche Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft) zu stellen.
Lassen sich mehrere Junglandwirte auf einem Betrieb nieder, ist die Existenzgründungsbeihilfe mit einem einzigen Förderungsantrag zu beantragen. Die Auszahlung der Teilbeträge ist ebenfalls gemeinsam zu beantragen.
Förderungswerber, die sich vor dem 08.04.2014 erstmalig auf einem Betrieb, der durch Pacht zwischen Verwandten in gerader absteigender Linie erworben wurde, niedergelassen haben, müssen den Förderungsantrag innerhalb eines Jahres ab Erlassung der gegenständlichen Sonderrichtlinie stellen (spätestens am 21.2.2016). Soweit sich Bestimmungen auf das Datum der ersten Niederlassung beziehen, gilt für solche Förderungswerber anstatt dessen das Datum der Erlassung der Sonderrichtlinie.
Die Genehmigung der Auszahlung des ersten Teilbetrags kann mit der Genehmigung des Förderungsantrags erfolgen.
Der Zahlungsantrag für den zweiten Teilbetrag ist frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung und spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung vorzulegen (siehe Bewilligungsschreiben).
Der Nachweis über die korrekte Umsetzung des Betriebskonzepts sowie die Nachweise für alle anderen Förderungsvoraussetzungen, für die eine Frist gewährt wurde, sind mit diesem Zahlungsantrag vorzulegen. Die Genehmigung der Auszahlung des zweiten Teilbetrags kann frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung erfolgen. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrags muss spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung des ersten Teilbetrags erfolgen. Hat der Förderungswerber drei Jahre nach der ersten Niederlassung noch keine Genehmigung seines Förderungsantrages erhalten, verlängert sich diese Frist automatisch um ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Förderungsantrages.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut.
Bewilligende Stelle:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 1o Land- und Forstwirtschaft