Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
(M1)
Die Maßnahme M1 „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft" beinhaltet folgende Vorhabensarten:
- 1.1.1 Begleitende Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der fachlichen
Qualifikation in der Land - und Forstwirtschaft - 1.2.1 Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen in der Land- und
Forstwirtschaft - 1.3.1 Austauschprogramme und Betriebsbesichtigungen (Exkursionen) für die Land- und
Forstwirtschaft
Aktuelle Hinweise:
- Überarbeitete Themenliste: Auf Grund der Erfahrungen aus den bisherigen Auswahlverfahren und zahlreichen Rückfragen bzw. Rückmeldungen wurde die bisherige „Themenliste" vom 23. Juni 2015 unter Einbindung zahlreicher Stellen innerhalb und außerhalb des BMLFUW überarbeitet. In dem Dokument ist angeführt, unter welchen Voraussetzungen (Themen, Bildungsinitiativen) ein Fördersatz von 80 % für Pool- und Länderprojekte möglich ist. Der Vollständigkeit halber wurde auch dargestellt, unter welchen Bedingungen 100 % bzw. 50 % gelten. Außerdem wurden allgemeine Hinweise zur ELER- bzw. LE-Bildungsförderung vorangestellt, um auf den förderbaren „Themenrahmen" nochmals hinzuweisen.
Im Zuge der Überarbeitung wurden etwa Überbegriffe ersetzt durch Detailinfos, Wiederholungen oder synonyme Begriffe wurden gestrichen, ebenso Verweise auf branchenspezifische Aktionsprogramme. Ziel der Überarbeitung war, die Liste klarer, präziser und verständlicher zu gestalten. Unterschiedliche bzw. missverständliche Auslegungen zwischen Bewilligungsstellen und Förderungswerbern sollen dadurch vermieden werden. - Kostenkalkulation Version 5
Mit Anfang August 2018 hat die AMA im Wege der Bewilligenden Stellen eine neue Version für die Kostenkalkulation (M1-Kostenkalkulation_v5) zu Verfügung gestellt. Neben kleineren Aktualisierungen wurden die Leistungsstammblätter um den Block „Ermittlung der Plausibilität der Kosten" erweitert. Zum Beispiel ist im Bereich der Sachkosten ist die Plausibilisierungsgrundlage mittels Drop-down Element auszuwählen und im Bereich Plausibilisierungsunterlagen genauer zu beschreiben bzw. zu dokumentieren. Eine genaue Vorgehensweise ist dem Tabellenblatt „Erläuterung der Kostenkalkulation" zu entnehmen. - Neues Antragsformular M1
Ebenso wurde Mitte August 2018 ein aktualisierte Antragsformular seitens der AMA zur Verfügung gestellt. Unter anderem enthält dieses Antragsformular bereits das neue Logo des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT)
Bei neuen Anträgen ist daher unbedingt das aktuelle Antragsformular sowie die neue Version der Kostenkalkulation zu verwenden.
Allgemeines zur Bildungsförderung 2014-2020:
- Förderungswerber
Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hatte das BMNT im Rahmen seiner Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde für das Programm der Ländlichen Entwicklung 2014 - 2020 für die Maßnahme 1, mit Ausnahme der Demonstrationstätigkeiten, ein Auswahlverfahren für Bildungsanbieter durchzuführen.
Nähere Informationen zur Auswahl der Bildungsanbieter finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus
Die Auswahl der Bildungsanbieter auf Bundes- und Landesebene erfolgte, in einem zweistufigen Verfahren, zentral auf Bundesebene; die Anerkennung erfolgte nach Vorhabensart, Schwerpunkt- und Wirkungsbereich und ist bis zum nächsten Auswahlverfahren für Bildungsanbieter gültig.
Anerkannte Bildungsträger B, Ktn, NÖ, OÖ bis Ende 2016
Anerkannte Bildungsanbieter B, K, NÖ, OÖ ab Juli 2016
Anerkannte Bildungsträger S, St, T, V, W bis Ende 216
Anerkannte Bildungsanbieter S, ST, T, V, W ab Juli 2016
Anerkannte Bildungsträger Poolprojekte und österreichweit bis Ende 2016
Anerkannte Bildungsanbieter Österreichweit ab Juli 2016
- Zielgruppe (Endbegünstigte)
- Bewirtschafter/-innen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen
- künftige Hofübernehmer/-innen (auch wenn diese noch nicht am Betrieb tätig sind)
- „Öffentlichkeit" bei bewusstseinsbildenden Informationsmaßnahmen über die Leistungen und Wirkungen der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft inkl. agrar- und waldpädagogische Maßnahmen
Vorhabensartenspezifische Bestimmungen sind den einzelnen Sonderrichtlinienpunkten der SRL LE Projektförderung zu entnehmen.
- Publizitätsbestimmungen
Mit der Genehmigung des österreichischen Programms für die LE 2014-2020 durch die Europäische Kommission treten auf Basis des Artikels 13 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 neue Informations- und Publizitätsvorschriften in Kraft.
Weitere Informationen sowie Vorlagen stehen auf der Homepage des BMNT unter zur Verfügung.
- Art und Ausmaß der Förderung
- Zuschuss zu Personal- und Sachkosten (Pauschalsatz zur Abdeckung der Gemeinkosten des Anbieters)
- Zuschuss zu Investitionen (BZA-Software, EDV-Anwendungen für E-Learning, Demonstrationsvorhaben)
- je nach Thema und Vorhaben
100% - ausschließlich für Poolprojekte (übergeordnetes Interesse des Bundes), Demonstrationsvorhaben und Austauschprogramme
80% - für die Umsetzung bundesweiter vom BMNT festgelegter Themen
50% - für alle sonstigen Vorhaben
Vorhabensartenspezifische Bestimmungen sind den einzelnen Sonderrichtlinienpunkten der SRL LE-Projektförderung zu entnehmen.
Gemäß SRL „LE-Projektförderung" (Pkt. 2.6.2, 3.6.1.2 und 3.6.2.2 sowie 4.6.1.2 und 4.6.2.2) können Gemeinkosten des Anbieters (Overheadkosten) mit einem Pauschalsatz von 10% der verrechneten Personalkosten gefördert werden.
Die Bewilligende Stelle muss festlegen, ob Gemeinkosten des Anbieters mit dieser Pauschale abgerechnet werden oder nicht.
Die Bewilligende Stelle Steiermark legt fest, dass die Genehmigung und Abrechnung mittels Gemeinkostenpauschale von 10 % erfolgt. Folgende Kostenpositionen sind durch die Gemeinkostenpauschale abgedeckt und können nicht mehr gesondert als tatsächlicher Sachaufwand abgerechnet werden:
Investitionskosten für Büroinfrastruktur
Sachaufwand für EDV, Telefon, Kopierer, Miete, Heizung, Wasser, Energie und Reinigung
Hinweis:
Bei der Abrechnung von Overheadkosten mittels Gemeinkostenpauschale, müssen Personalleistungen auf Basis von tatsächlichen Kosten genehmigt und abgerechnet werden. Sachkosten, die direkt einen Vorhaben zuordenbar sind (z. B. Kopierkosten für Schulungsunterlagen), sind nicht mit dieser Gemeinkostenpauschale abgedeckt und können auf Basis tatsächlicher Kosten abgerechnet werden.
Besonderes Augenmerk bei der Erstellung der Kostenkalkulation ist auf die Plausibilität der eingereichten Kosten zu legen. Allfällige Angebote etc. sind der Bewilligenden Stelle bei der Antragstellung zu übermitteln. Sollten keine Vergleichsangebote oder ähnliches Vorliegen bedarf es einer ausführlichen Beschreibung bzw. Erläuterung der eingereichten Kosten, damit diese für die BST plausibel sind.
- Förderungsantrag
In der M1 gibt es die Möglichkeit, sofern themenmäßig sinnvoll, vorhabensartenübergreifende Anträge zu stellen. Das heißt, ein Vorhaben, das Förderungsgegenstände der Vorhabensarten 1.1.1 und/oder 1.2.1 und/oder 1.3.1 enthält, kann mit einem Antrag beantrag werden. Es muss nicht jeweils ein Antrag pro Vorhabensart gestellt werden.
Achtung: Für Demonstrationsvorhaben muss jedenfalls ein eigener Antrag gestellt werden, sie können nicht Teil der integrierten Antragstellung sein.
- Förderungsabwicklung
In der Förderungsabwicklung wird zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Anträgen unterschieden.
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingereicht werden.
Das BMNT ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben (mind. 3 Bundesländer), Vorhaben von bundesweiter Relevanz sowie bei Austauschprogrammen der VHA 1.3.1.
Förderungsabwicklung in der Steiermark:
Zuständigkeiten Steiermark