Ökologische Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung
(4.4.3)
Ziele
Planmäßige Bereitstellung von ökologischer Agrarinfrastruktur einschließlich des Landschaftsbildes als Begleitmaßnahme bei Verfahren der landwirtschaftlichen Bodenreform (im Wesentlichen Grundzusammenlegungen) und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch) zur Sicherung oder Verbesserung der Ökosysteme.
Förderungsgegenstand
Ingenieurmäßig geplante ökologische Agrarinfrastruktur im Hinblick auf Erosionsschutz, Bodenschutz, Wasserrückhalt, Gewässerschutz, Agrarökologie sowie Landschaftsgestaltung etc., insbesondere Biotopverbundsysteme, (einschließlich der erforderlichen Begleitarbeiten wie Planung und Vermessung - sofern nicht von Amts wegen zu tragen) mittels:
- Erwerb von Grund und Boden für die ökologische Agrarinfrastruktur.
- Bau, Ausgestaltung, ingenieurbiologische Maßnahmen (Bodenschutzanlagen, dezentraler Wasserrückhalt und sonstige wasserbauliche ökologische Maßnahmen, Bepflanzungen etc.).
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei Verfahren der Bodenreform und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch).
Sonstige Förderungswerber, insbesondere Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften gemäß Flurverfassungs-Grundsatzgesetz oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.
Fördervoraussetzungen
Die Kosten für Grunderwerb sind gemäß § 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bzw. auf Basis der Ertragswerte und einem Angleichungsfaktor als Multiplikator zu ermitteln. Dabei darf höchstens der Wert Punkte mal Angleichungsfaktor (fiktiver Verkehrswert) aller betreffenden Flächen erreicht werden.
Die zu fördernden Anlagen müssen ingenieurmäßig geplant und in den Bodenreformverfahren mitverankert sein (z. B. im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder als Annex zum Verfahren etc.).
Förderung
Zuschuss zu den Investitionen im Ausmaß von 90 % der anrechenbaren Kosten.
Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- oder Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.
Abwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Förderungsvorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des Bewertungsschemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann (Abteilung10 - Land- und Forstwirtschaft) betraut.