Zusammenarbeit von kleinen Wirtschaftsteilnehmern – Arbeitsabläufe, gemeinsame Nutzung von Anlagen und Ressourcen und Tourismusdienstleistungen
(16.3.1)
Ziele
- Stärkung der Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer durch die gemeinsame Nutzung
von natürlichen regionalen Ressourcen und gemeinsamen Anlagen sowie die gemeinsame
Organisation von Arbeitsabläufen.
- Stärkung der Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer durch die gemeinsame Nutzung
des kulturellen Erbes des ländlichen Raums für touristische Zwecke und kulinarische
Initiativen.
Förderungsgegenstand
- Aufbau und Entwicklung der Zusammenarbeit kleiner Wirtschaftsteilnehmer bei der
Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen
sowie Ressourcen.
- Zusammenarbeit von Akteuren im Bereich des ländlichen Tourismus.
- Entwicklung- und Vermarktung von Tourismusdienstleistungen, insbesondere kulinarischer
Initiativen, mit Bezug zum ländlichen Tourismus..
Förderungswerber
- Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Personenvereinigungen
- Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Förderungswerber
muss ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorliegen.
Fördervoraussetzungen
Die Kooperation umfasst mindestens fünf Kooperationspartner und es handelt sich bei den Kooperationspartnern um Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG.
Bei der Zusammenarbeit handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei
estehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt.
Ein konkretes Ziel für ein geplantes Projekt oder eine Aktivität der Zusammenarbeit ist vorhanden.
Die Zusammenarbeit muss zumindest auf die Dauer der geförderten Projektlaufzeit angelegt sein. Mehrjährige Vorhaben werden nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren genehmigt.
Nach einer Evaluierung ist eine Verlängerung des Genehmigungszeitraums nach Antragstellung um weitere drei Jahre möglich.
Für Vorhaben Zusammenarbeit von Akteuren im Bereich des ländlichen Tourismus. und Entwicklung und Vermarktung von Tourismusdienstleistungen, insbesondere kulinarischer Initiativen, mit Bezug zum ländlichen Tourismus. muss eine Bestätigung vorliegen, dass die teilnehmenden Betriebe des Vorhabens nach einem allgemein anerkannten
Qualitätssicherungssystem überprüft sind.
Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Sach- und Personalkosten im Ausmaß von 50 % auf Basis einer nach der Rahmenregelung genehmigten staatlichen Beihilfe oder 80 % als de-minimis- Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Im Falle der Gewährung der Förderung auf Basis der genehmigten staatlichen Beihilfe sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß RZ 35 der Rahmenregelung von der Förderung ausgeschlossen. Der Förderungswerber muss eine Bestätigung vorlegen, dass die teilnehmenden Betriebe des Vorhabens nicht Unternehmen in Schwierigkeiten sind.
Im Falle der Gewährung der Förderung auf Basis der genehmigten staatlichen Beihilfe, werden Kosten für ein betriebsbezogenes Marketing nicht anerkannt.
Abwicklung
Förderungsanträge können bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle erst dann eingereicht werden, nachdem die Bewilligende Stelle eine Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben kundgemacht hat.
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas qualitativ und quantitativ bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des Bewertungsschemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann (Abteilung10 Land- und Forstwirtschaft) betraut.
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.