Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen
(4.4.2)
Ziele
Mit den präventiven Rutschhangsicherungen werden Hanglagen vor Pflanzung der Kulturen so vorbereitet, dass eine dauerhafte Stabilisierung vor gravitativen Massenbewegungen und eine Verbesserung des Wasserhaushaltes bzw. des Erosionsschutzes erzielt wird. Dadurch werden auch bessere Bedingungen für die Bearbeitbarkeit von steilen Hanglagen erreicht
Förderungsgegenstand
Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen in Landschaften mit Wein-, Obst- und Sonderkulturen
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für
Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfüllen
Agrargemeinschaften
Fördervoraussetzungen
Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen bei Projekten mit wasserrechtlicher Bewilligungspflicht.
Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen.
Von der Forderung ausgeschlossen sind:
- Neuanlagen in Naturschutzgebieten
- Neuanlagen in Natura-2000-Gebieten, wenn Schutzgüter beeinträchtigt werden
- Neuanlagen auf Flächen, die vor dem 1. Janner 2014 als Wald ausgewiesen waren;
davon ausgenommen sind flächenmäßig untergeordnete Randbereiche.
Auflagen
Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide.
Hinweise zur Bodengesundung
Als Bodengesundungen gelten:
- Aktiv angelegte winterharte, ganzjährige flächendeckende Begrünungen (zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden);
- Eine Nutzung ist nicht zulässig (keine Beweidung, kein Abtransport des Mähguts);
- Die Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häckseln oder zu mähen;
Dauer der Bodengesundung:
- Bei Fertigstellung der Geländekorrektur zwischen 15.09. und 31.12. - Ansaat bis spätestens 30.04. des Folgejahres - Auspflanzung ab 15.09. des Folgejahres
- Bei Fertigstellung der Geländekorrektur zwischen 01.01. und 31.03. - Ansaat bis spätestens 30.04. des laufenden Jahres - Auspflanzung ab 01.01. des Folgejahres
- Bei Fertigstellung der Geländekorrektur zwischen 01.04. und 14.09. - Ansaat bis spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Geländekorrektur - Auspflanzung ab 15.09. des Folgejahres
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 70 %.
Anrechenbare Kosten
- Kosten für Planungs- und Bauaufsichtsleistungen
- Eigenleistungen (Hand- und Zugdienste)
- Baukosten
Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten
sind nicht anrechenbar.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit- Referat: Schutzwasserwirtschaft
8010 Graz, Wartingergasse 43
Dipl.-Ing. Raimund Adelwöhrer
Tel.: (0316) 877 - 3690 Mail: raimund.adelwoehrer@stmk.gv.at
Für Anträge in den Bezirken Leibnitz und Deutschlandsberg
Baubezirksleitung Südweststeiermark
8435 Wagna, Marburger Straße 75
Dipl.-Ing. Hans Christian Hofmann
Tel.: (03452) 82097 - 641 Mail: christian.hofmann@stmk.gv.at
oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut.