Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (Forststraßen)
(4.3.2)
Ziele
- Anpassung der Wälder an den Klimawandel
- Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen
- Schonende, raschere und effizientere Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und bei Windwurf, Waldbrand etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden
- Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz
- Mobilisierung der nachhaltigen Holznutzungsreserven
Förderungsgegenstand
Errichtung und Verbesserung von Infrastruktur (Forststraßen, Wasserstellen, Lager, Aufarbeitungsplätze, Planung und Bauaufsicht) zur Erhaltung, Verbesserung und zum Wiederaufbau der Funktionen von Wäldern - förderbar sind:
- Errichtung von Forststraßen
- Umbau von Forststraßen
- Anlage von Wasserstellen
- Anlage von Lagerplätzen
- Anlage von Nasslagerplätzen
- Anlage von Aufarbeitungsplätzen
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
- Nutzungsberechtigte
- Gemeinden nur gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Abweichend sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderbar, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung - ausgenommen Gemeinden - an den anrechenbaren Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
Fördervoraussetzungen
Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen gilt zusätzlich:
- Nachweis, dass Planung und Bauaufsicht durch gemäß § 61 Abs. 2 Forstgesetz befugte Fachkräfte
- Vorlage eines den Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)
- Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Forstgesetz
Vorhaben zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, durchgeführt werden.
Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt, als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
Die Anlage von Wasserstellen kann nur in Verbindung mit der Errichtung von Forststraßen oder dem Umbau von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechender Forststraßen gefördert werden.
Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Auflagen
Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.
Markierte Wege, die von einer neu errichteten Forststraße gekreuzt werden, sind in diese
einzubinden.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im folgenden Ausmaß:
- 35 % für die Errichtung von Forststraßen, den Umbau von Forststraßen, für Nasslager-, Aufarbeitungs- und Lagerplätze oder Wasserstellen
-
50 % für die Errichtung von Forststraßen in Wäldern mit hoher Schutzwirkung oder im hohen öffentlichen Interesse (Wälder mit Objektsschutzwirkung), wobei mindestens 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3-Fläche) gemäß dem Waldentwicklungsplan zu liegen haben.
Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK)
- Der Zinsenzuschuss auf das aushaftende Kreditvolumen beträgt maximal 50 % des dem Kreditnehmer verrechneten Bruttozinssatzes bei Investitionen.
- Kredituntergrenze: EUR 15.000,-
- Kreditlaufzeit: maximal 20 Jahre
Koppelung von Investitionszuschuss und AIK
- Maximale Förderhöhe gemäß 1. Absatz
- Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die Nettogesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 5.000,- je Aktivität (Fördergegenstand).
Für die Errichtung von Forststraßen oder für den Umbau von Forststraßen dürfen jeweils maximal 3.500 Laufmeter/Jahr und je begünstigtem Waldbesitzer gefördert werden.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft oder dem Forstreferat der Bezirkskammern eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.