Ökologische Verbesserung von Gewässern in landwirtschaftlich geprägten Regionen
(4.4.1)
Ziele
Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser
Unterstützung der Zielerreichung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) bzw. nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015: guter ökologischer Zustand in allen Gewässern bis 2027 unter Berücksichtigung der Fristerstreckung
Verbesserung des hydromorphologischen Zustands von Fließgewässern
Erhöhung der Versickerung (Grundwasseranreicherung), Rückhalt von Wasser und Sediment zur Abminderung von Hochwasserspitzen, Reduktion von Nähr- und Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer und Schaffung von Feuchtflächen
Förderungsgegenstand
Investitionen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von kleinen Gewässern in landwirtschaftlich geprägten Regionen. Dazu zählen:
- Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Gewässerstrecken
- Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Kleingewässern, Vorflutern, Uferbereichen und Feuchtflächen
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes durch Mulden, Gräben, Rückhaltebecken und Geländegestaltungen zur Erhöhung des Wasserrückhalts, zur Verbesserung der Abflusssituation im landwirtschaftlichen Einzugsgebiet oder zur Verminderung schädlicher Bodenerosion.
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für
Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfüllen
Agrargemeinschaften
Wassergenossenschaften und Wasserverbände
Gemeinden
Fördervoraussetzungen
Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen.
Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung..
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von
- 80 % Fall der Förderungsgegenstände gemäß Punkt 1 und 2;
- 60% der anrechenbaren Kosten im Falle des Förderungsgegenstandes gemäß Punkt 3.
Die genannten Fördersätze gelten auch für Grundstückskosten unter Beachtung der Beschränkung Kosten für Grunderwerb dürfen nur bis zu einem Ausmaß von 10 % der gesamten anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden. - Anrechenbare Kosten
- Kosten für Studien, Konzepte, Detailplanungen, Voruntersuchungen
- Bauabwicklung
- Kosten für die Grundaufbringung und Vermessungsarbeiten (Teilungsplan)
- Kosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen inkl. Bepflanzungen. - Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit- Referat: Schutzwasserwirtschaft
8010 Graz, Wartingergasse 43
Dipl.-Ing. Raimund Adelwöhrer
Tel.: (0316) 877 - 3690 Mail: raimund.adelwoehrer@stmk.gv.at
oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann (Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft)betraut.