Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsinfrastruktur
(4.3.1)
Ziele
Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser
Nachhaltige Sicherung landwirtschaftlicher Erträge und Arbeitsplätze sowie Eindämmung der Abwanderung aus ländlichen Regionen
Förderungsgegenstand
Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsmaßnahmen mit Verteilungssystem nach dem Stand der Technik auf landwirtschaftlichen Flächen (Obst,- Wein und Ackerkulturen) als Ausgleich natürlicher Niederschlagsdefizite sowie als Schutz vor Frostschäden (Frostschutzberegnung)
Förderungswerber
Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfüllen.
Agrargemeinschaften
Wassergenossenschaften
Fördervoraussetzungen
- Als förderfähige Sektoren gelten: Obstbau, Weinbau sowie Feldbau mit Hackfrüchten, Feldgemüse, Saatvermehrungen und Sonderkulturen
- Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen.
- Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss das Einvernehmen mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des jeweiligen Bundeslandes hergestellt werden;
- Wasserzähler sind an der Anlage bereits installiert oder die Investition beinhaltet die Installation von Wasserzählern an der geforderten Anlage.
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10% erreicht werden. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.
- Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50% des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.
- Bei Investitionen, die zu Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche führen, müssen sich alle betroffenen Wasserkörper zumindest im guten mengenmäßigen Zustand befinden und es ist im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung sicherzustellen, dass die Investitionen keine negativen Umweltauswirkungen haben.
- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
- Ersatz von fossilen Energieträgern: Betrieb von bestehenden Anlagen oder Neuanlagen mit bisher vorhandenen Einzelbrunnen im Projektgebiet durch elektrische Energie.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 50 %.
Anrechenbare Kosten
- Kosten für Studien, Konzepte, Detailplanungen, Voruntersuchungen,
- Bauabwicklung
- Kosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung,
Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen
- Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation
Nicht anrechenbare Kosten
- Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende
Kosten
- Kosten für die Anlagen zur einzelbetrieblichen Wasseraufbringung auf die
Bewässerungsfläche (Tropferleitungen, Beregner inkl. Verbindungsleitung).
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit- Referat: Schutzwasserwirtschaft
8010 Graz, Wartingergasse 43
Dipl.-Ing. Raimund Adelwöhrer
Tel.: (0316) 877 - 3690 Mail: raimund.adelwoehrer@stmk.gv.at
oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann (Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft)betraut.