Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Öffentlicher Wert & Schutz vor Naturgefahren
(8.5.1)
Ziele
- Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes
- Schutz vor Naturgefahren
- Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes
Förderungsgegenstand
-
Stabilisierung des forstlichen Bestandes oder des Standortes zur Verminderung von Auswirkungen durch externe forstschädliche Umweltbelastungen - förderbar sind:
- Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
- Aufforstung inkl. Ergänzung von Naturverjüngung
- Pflege
- Bestandesumbau
- Unterbau
- Kontrollzaun
- Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung - Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Schutz- oder Trinkwasserschutzwäldern - förderbar sind:
- Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
- Aufforstung
- Ergänzung von Naturverjüngung
- Pflege
- Bestandesumbau
- Bermen
- Einfache technische Werke
- Querfällung, Verankerung
- Verjüngungseinleitung, inkl. Rückung bzw. Bringung
- Kontrollzaun - Waldbauliche und technische Maßnahmen zur Erhaltung oder zur langfristigen Verbesserung
der Ökosysteme von Wäldern einschließlich der Bringung mit Seilkränen oder anderen zeitgemäßen boden- und bestandesschonenden Verfahrenstechniken - förderbar sind:
- Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
- Aufforstung
- Ergänzung von Naturverjüngung
- Pflege
- Bestandesumbau
- Kontrollzaun
- Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag
- Bermen
- Einfache technischen Werke
- Querfällung, Verankerung
- Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung - Schaffung und Erhaltung von Dauerwaldstrukturen durch kleinflächige Bewirtschaftung - förderbar sind:
- Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
- Aufforstung
- Ergänzung von Naturverjüngung
- Pflege
- Bestandesumbau
- Kontrollzaun
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden, Gemeindeverbände
- Wassergenossenschaften, Wasserverbände
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
Vorhaben gemäß Punkt 4 und 3 befinden sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet
auf Basis
- des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) oder
- der Bezirksrahmenpläne (Waldflächen mit Objektschutzwirkung) oder
- von Wasserschutz und -schongebieten gemäß Wasserrechtsgesetz.
Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß 60 % bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.
Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze erfolgen.
Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft oder dem Forstreferat der Bezirkskammern eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.