Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2013 idF LGBl. Nr. 18/2020, normiert, dass in Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte zur Sicherstellung ihrer Funktionstüchtigkeit und zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt regelmäßig von einer von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Werkstätte überprüft werden müssen.
Nach der geltenden Steiermärkischen Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 16/2015 idF LGBl. Nr. 112/2021, muss jedes am 11. September 2012 bereits in Gebrauch stehende überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte bis zum 26. November 2016 zumindest einmal überprüft worden sein.
Nach dem 11. September 2012 erworbene überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal zu überprüfen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z.B. Lieferschein) nachzuweisen. Der Abstand der weiteren Überprüfungen darf bis Ende 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
Nach § 5 Abs. 9 der angeführten Verordnung hat die Landesregierung über die von ihr anerkannten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.
Im Sinne dieser Bestimmung werden folgende von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannte Werkstätten zur Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutz-geräten bekanntgegeben (Stand: April 2022). (Link siehe rechts oben auf dieser Seite)
Hinweis: Die neue Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung ist am 04.12.2021 in Kraft getreten.