Schaffung und Entwicklung von kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten sowie unterstützende Absatzförderung
(16.4.1)
Ziele
- Stärkung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der
Versorgungskette, um zur beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte beizutragen. - Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der lokalen Wertschöpfungskette, wie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, der verarbeitenden Wirtschaft, dem Lebensmittelhandel, der Gastronomie und anderen beteiligten Partnern.
- Stimulierung der Nachfrage nach Erzeugnissen der lokalen Land- und Ernährungswirtschaft
durch Information des Verbrauchers über kurze Versorgungsketten und lokale Lebensmittel.
Förderungsgegenstand
-
Aufbau und Koordination der Zusammenarbeit;
- Erstellung von Organisations- und Vermarktungskonzepten im Rahmen der Zusammenarbeit;
- Erstellung von Durchführbarkeits- oder Marktreifestudien oder Erstellung eines Geschäftsplans;
- Maßnahmen zur Sicherung einer im Rahmen der Zusammenarbeit einheitlichen Qualität in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;
- Veranstaltung von Schulungen und Anwerbung neuer Mitglieder;
- verstärkte Nutzung von IKT wie z.B. für Information, Zusammenarbeit und Vertrieb;
- gemeinsame Maßnahmen zur Absatzförderung in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte, wie zum Beispiel:
-Schaffen von Netzwerken, Stärken des gegenseitigen Wissens und Information von Landwirten und Konsumenten über kurze Versorgungsketten und lokale Märkte;
- PR-Maßnahmen inkl. Nutzung von IKT einschließlich Umfragen und Marktforschung für lokale landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel;
- Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
- Produktverkostungen aus der lokalen Produktion der Land- und Ernährungswirtschaft;
- Marktpflegemaßnahmen für lokale Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft.
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sofern die als Förderungswerber auftretende Kooperation mindestens fünf Kooperationspartner umfasst,
- davon mindestens drei Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe;
- bei Kooperationen mit juristischen Personen zählen die Mitglieder der jeweils beteiligten juristischen Person als Kooperationspartner.
Fördervoraussetzungen
Die Zusammenarbeit muss mindestens auf die Dauer der genehmigten Projektlaufzeit angelegt sein.
Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei bestehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt.
Die Absatzförderungsmaßnahmen beziehen sich auf die spezielle Versorgungskette oder den spezifischen lokalen Markt an sich (keine selektive Auswahl von einzelnen Produkten der „kurzen Versorgungskette" oder des „lokalen Marktes").
Auf den Binnenmarkt bezogene Vorhaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 3/200823 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern oder nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden, können nicht nach Art. 35 Abs. 2 lit. e leg cit gefördert werden.
Vorliegen eines „lokalen Marktes"
Als „lokaler Markt" im Sinne dieser Sonderrichtlinie gelten:
1. die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher in einem Umkreis von 75 km (Luftlinie) um den landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem das Erzeugnis oder der Rohstoff stammt (Definition gem. RN 35 Z 60 (a) der Rahmenregelung);
2. das in der jeweiligen Produktspezifikation gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgegrenzte Gebiet der österreichischen geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben sowie das für die fakultative Qualitätsangabe "Bergerzeugnis" in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegte Gebiet;
3. die folgenden Flusstäler bzw. die jeweils zu ihnen zählenden Einzugsgebiete (zu ihnen führende Täler und Seitenarme)
- der in Österreich liegende Abschnitt des Rheintals, einschließlich des Kleinen Walsertales und des Lechquellgebietes,
- der in Österreich liegende Abschnitt des Inntals,
- der Abschnitt des Donautales ob der Enns einschließlich der in die Nordsee entwässernden Gebiete des Mühlviertels,
- das nordöstliche Flach- und Hügelland (Abschnitt des Donautales unter der Enns und Pannonikum),
- das Ennstal,
- Mur- und Mürztal,
- der Abschnitt der Mur unterhalb der Mur/;Mürz-Furche (südöstliches Flach- und Hügelland),
- das Drautal.
Das Vorhaben kann sich auch auf kleinere Gebiete innerhalb der vorhin ausgewiesenen Gebiete beziehen.
Vorliegen einer „kurzen Versorgungskette"
Als „kurze Versorgungskette" im Sinne dieser Sonderrichtlinie gilt: Zwischen Erzeuger und Konsument darf nicht mehr als ein Intermediär mitwirken. Der Intermediär tritt als tatsächlicher Käufer des Produktes auf; eine Distributionsleistung, die nicht zu einem Eigentumsübergang des Produktes führt, erfüllt hingegen noch nicht die Rolle eines Intermediärs
Förderung
Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß von 80 % der anrechenbaren Kosten.
Für Vorhaben, die sich nicht auf unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, erfolgt die Förderungsgewährung als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 im Ausmaß von 80 % der anrechenbaren Kosten.
Anrechenbare Kosten - Untergrenze pro Vorhaben: EUR 10.000,-
Maximale Fördersumme: EUR 80.000,--
Abwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die
Mindestpunkteanzahl laut Bewertungsschema erreicht werden.
Mehrjährige Vorhaben werden nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren genehmigt.
Nach einer Evaluierung ist eine Verlängerung des Genehmigungszeitraums nach Antragstellung um weitere drei Jahre möglich.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann (Abteilung10 - Land- und Forstwirtschaft) betraut.
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.