Xylella fastidiosa - Feuerbakterium
Xylella fastidiosa (Xf) ist ein Bakterium, das bei Befall die Leitbündel (das Xylem) von Pflanzen besiedelt und den Transport von Wasser und Nährstoffen in der Pflanze blockiert. Daraus ergeben sich typische Symptome wie Blattrandnekrosen und Welkeerscheinungen bis hin zum Absterben. Die wirtschaftlichen Folgen sind oftmals beträchtlich und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen sind derzeit nicht bekannt. Daher ist Xf von der EU als prioritärer Quarantäneschädling klassifiziert.
Das Feuerbakterium hat einen sehr großen Wirtspflanzenkreis, der mehr als 300 Pflanzenarten umfasst. Einige der Hauptwirtspflanzen sind beispielsweise Oleander, Lavendel, Olive und Weinrebe.
Die Übertragung des Bakteriums kann durch
- Infizierte/kontaminierte Pflanzen zum Anpflanzen,
- Xylemsaugende Insekten wie beispielsweise Zikaden und über
- Kontaminiertes Werkzeug erfolgen.
In Europa ist die Verbreitung von Xf bisher auf Gebiete in Italien, Spanien, Portugal und Frankreich beschränkt.
Weitere Informationen zu Biologie, Symptomen und Verbreitung finden Sie auf pflanzenschutzdienst.at.
Die Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xf sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 geregelt. In Anhang I sind die Wirtspflanzen, die für Xf anfällig sind, gelistet.
Was ist beim Handel mit spezifizierten Wirtspflanzen von Xf zu beachten?
Werden Pflanzen zum Anpflanzen, ausgenommen Saatgut an den Handel (Gartenbaubetriebe, Gartengestalter, Gartencenter, Pflanzengroßhandel, Landwirtschaftsbetriebe, etc.) in Österreich oder innerhalb der Europäischen Union abgegeben, müssen diese jedenfalls mit einem Pflanzenpass versehen sein.
Bei folgenden Arten, die laut Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 ein erhöhtes phytosanitäres Risiko beinhalten, muss der Pflanzenpass einen Rückverfolgbarkeitscode beinhalten:
- Coffea
- Lavandula dentata
- Nerium oleander
- Olea europaea
- Polygala myrtifolia
- Prunus dulcis
Bei diesen Arten muss auch „Fertigware" mit einem Pflanzenpass mit Rückverfolgbarkeitscode bis zum Endnutzer versehen sein.
Der Rückverfolgbarkeitscode wird am Pflanzenpass unter Buchstabe C angeführt. In den meisten Fällen werden die Pflanzen zugekauft und müssen bereits von einem Pflanzenpass mit Rückverfolgbarkeitscode vom Lieferanten oder Produktionsbetrieb begleitet werden.
Werden Pflanzen mit einem Austauschpflanzenpass versehen, dann ist ein Rückverfolgbarkeitscode am Pflanzenpass anzubringen. Der Code kann sich beispielsweise aus Informationen zum Lieferanten, der Partie oder dem Produktionsjahr zusammensetzen.
Was ist bei der Produktion von Wirtspflanzen von Xf zu beachten?
- Produktion und Verkauf an Endnutzer
Werden Pflanzen zum Anpflanzen, ausgenommen Samen, von Xylella-Wirtspflanzen produziert und direkt an Endnutzer (Hobbygärtner) für den eigenen Gebrauch abgegeben, wird kein Pflanzenpass benötigt. - Produktion und Verkauf an den Handel
Werden die oben genannten Wirtspflanzen von Xf selbst produziert und sollen diese an den Handel (Gartenbaubetriebe, Gartengestalter, Gartencenter, Pflanzengroßhandel, Landwirtschaftsbetriebe, etc.) abgegeben werden, ist ein vom registrierten und ermächtigten Betrieb ausgestellter Pflanzenpass erforderlich, der die Ware begleitet.
2.1. Registrierung/Autorisierung
Produzenten von Wirtspflanzen von Xf müssen beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst registriert und autorisiert sein um Pflanzenpässe ausstellen zu können.
2.2. Kontrolle und Probenahme
Die Produktionsflächen von registrierten und autorisierten Betrieben werden grundsätzlich einmal im Jahr im Zuge der Betriebskontrolle einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen.
Bei der phytosanitären Kontrolle werden die Produktionsflächen visuell auf Symptome von Xf hin untersucht. Bei verdächtigen Symptomen, werden Proben gezogen und an das nationale Referenzlabor der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) zur Untersuchung auf Xf geschickt.
Laut Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist im Falle der Eigenproduktion von Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb zusätzlich zur jährlichen, im Rahmen der Betriebskontrolle stattfindenden visuellen Kontrolle, jedenfalls eine amtliche Beprobung erforderlich.
Meldepflicht bei Verdacht
Registrierte Betriebe müssen ihre Wirtspflanzen, die sie erwerben, produzieren und verkaufen wollen, auf Symptome von Xf kontrollieren.
Ein Betrieb/Unternehmen darf nur Pflanzen, die von einem Pflanzenpass begleitet werden, erwerben und die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein.
Bei Verdacht des Auftretens von Xf ist der Betrieb/Unternehmer dazu verpflichtet mit dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst (APSD) Kontakt aufzunehmen. Bei Bestätigung des Verdachts, setzt der APSD die erforderlichen Maßnahmen in Gang. Darüber hinaus ist vom APSD ein verpflichtendes Monitoring durchzuführen.
Links und Downloads
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201
Allgemeine Informationen zu Xylella (Biologie, Symptome, Verbreitung)}