Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen – Forstschutz
(8.4.1)
Ziele
1. Reduktion von Waldschäden durch abiotische und biotische Schadfaktoren
2. Naturnahe, widerstandsfähige Waldbestände
Förderungsgegenstand
25.2.1 Vorbeugung gegen Schäden | |
25.2.1.1 |
Einrichtung und Verbesserung von Anlagen oder Ressourcen zur Überwachung des Auftretens von Schädlingen, Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen - förderbar sind:
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25.2.1.2 |
Vorbeugende waldbauliche oder forsttechnische Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung, soweit sie zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen und Massenvermehrung von Forstschädlingen geeignet sind - förderbar sind
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25.2.1.3 |
Ankauf der für die Vorbeugung erforderlichen Spezialgeräte und Gegenstände, Schutz- oder Bekämpfungsmittel - förderbar sind:
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25.2.1.4 |
Maßnahmen zur Identifizierung des Wildholzgefährdungspotenzials und die Räumung von Abfluss hindernden Gegenständen in Wildbächen und Flüssen, so ferne nicht im Forst- oder Wasserrecht zwingend vorgeschrieben - förderbar sind:
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25.2.1.5 |
Schaffung von Schutzinfrastrukturen für Waldgebiete - förderbar sind:
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25.2.2 | Wiederherstellung von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen |
25.2.2.1 |
Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen oder der Massenvermehrung von Forstschädlingen - förderbar sind:
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25.2.2.2 |
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden sowie Ereignissen in Zusammenhang mit dem Klimawandel - förderbar sind:
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Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Nutzungsberechtigte
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
- Gebietskörperschaften
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
25.4.1 | Für Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 werden folgende Ereignisse anerkannt: Windwurf, Schnee und Eisbruch, Lawinen- oder Murenabgang, Steinschlag, Hochwasser, Trockenheit, Waldbrand, Massenvermehrung von Forstschädlingen. |
25.4.2 | Vorhaben gemäß Punkt 25.2.2 werden nur dann gefördert, wenn für das Schadereignis keine Förderung aus dem Katastrophenfonds beantragt oder genehmigt wurde. |
25.4.3 | Bestätigung der Forstbehörde, dass bei Vorhaben mindestens 20% des forstlichen Produktionspotenzials zerstört wurden. Als „forstliches Produktionspotential" gilt eine betroffene Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation unabhängig von der Besitzstruktur. Die Fläche ist kartographisch festzuhalten. Das Schadausmaß ist von der Forstbehörde festzuhalten [Beschreibung, kartographisch (Karte, Luftbild, elektronisch)] und dem jeweiligen Förderungsantrag beizulegen. |
25.4.4 | Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich. |
25.4.5 | Die Vorhaben orientieren sich an der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
25.4.6 | Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. |
25.4.7 | Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen, die sich auf „Einzugsgebiete" gemäß § 99 Forstgesetz 1975 oder „Arbeitsfelder" gemäß § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1959 beziehen, bedürfen eines positiven Gutachtens der örtlich zuständigen Dienststelle gemäß § 102 Forstgesetz 1975. |
25.4.8 | Planung und technische Abwicklung der Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen sind im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes oder den örtlich zuständigen Dienststellen gemäß § 102 Forstgesetz 1975 durchzuführen. |
25.4.9 | Vorhaben betreffend Schutzinfrastrukturen: Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen. |
25.4.10 | Vorhaben gemäß Punkt 25.2.1.4 und 25.2.1.5 beziehen sich auf - Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion gem. Waldentwicklungsplan (§ 9 Forstgesetz 1975) oder - Waldflächen mit Objektschutzwirkung gem. Bezirksrahmenplan |
25.5 Art und Ausmaß der Förderung
25.5.1 | Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) unter Bezugnahme auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 % bzw. 60 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion bzw. 80 % bei Vorhaben zur Bekämpfung der Massenvermehrung von Forstschädlingen (Entrindung von Stämmen vor Ort, Fangbaumlegung) oder Rüsselkäferbekämpfung. |
25.5.2 | Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen. |
25.5.3 | Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben. |
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.