Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene
(8.6.2)
30.2 Förderungsgegenstand
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Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene:
- Pläne für den Bereich Waldmanagement
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß Forstgesetz § 32 a Forstgesetz 1975 (Wälder mit besonderem Lebensraum) oder den Bereich der Waldbiodiversität
- Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
- Stichprobeninventuren
- Standortskartierungen
30.3 Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
- Wassergenossenschaften und Wasserverbände
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
30.4 Fördervoraussetzungen
30.4.1 | Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE14-20. |
30.4.2 | Der Plan bezieht sich auf den Betrieb des Förderungswerbers und umfasst alle relevanten Waldflächen des Betriebs. |
30.4.3 | Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten, Waldbrand) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden; eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen. |
30.4.4 | Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist. |
30.4.5 | Gesetzlich vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar (z. B. jene gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975). |
30.4.6 | Nachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt. |
Art und Ausmaß der Förderung
30.5.1 | Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (Gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder vergleichbaren Instrumenten als förderfähige Ausgaben im Rahmen einer Investition.) unter Bezugnahme auf Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 %. |
30.5.2 |
Die anrechenbaren Kosten betragen für
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Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle (örtliche Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft) eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.