Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Genetische Ressourcen
(8.5.2)
Ziel
- Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes
- Produktion von autochthonem forstlichen Vermehrungsgut
- Verbesserung der Versorgung mit genetisch hochwertigen, dem jeweiligen Standort und Wuchsgebiet angepassten Saat- und Pflanzgut
- Verbesserung der genetischen Erkenntnisse und Grundlagen
Förderungsgegenstand
- Anschaffung von Spezialgeräten,
- Beerntung von Samenbäumen oder -beständen,
- Aufbereitung und Lagerung von Saatgut,
- Anlage und Pflege von Samenplantagen oder Genreservaten,
- Einrichtung von Gendatenbanken
- Untersuchungen, Gutachten
Förderungswerber
Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Natürliche und juristische Personen
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
- Gebietskörperschaften
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderungsvorraussetzungen
Nachweis eines behördlich anerkannten Samenbestandes, einer anerkannten Samenplantage oder sonstige wertvolle Samenbäume.
Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 90 %.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
Förderungsabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl
des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut.
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben
von bundesweiter Relevanz.