Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Waldökologie-Programm
(8.5.3)
Ziele
- Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Waldbiodiversität in all ihren Dimensionen (Arten, Lebensraum, Genetik, Evolutionsfähigkeit)
- Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften
- Schutz von seltenen/gefährdeten Arten
- Verhinderung der Ausbreitung von invasiver Neobiota
- Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen, die durch bestimmte traditionelle Bewirtschaftungsformen geprägt sind
- Sicherung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der Wälder
Förderungsgegenstand
28.2.1 |
Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Wirkungen des Waldes und dessen Biodiverstät (Verjüngung, Pflege, Verfahren) - förderbar sind:
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28.2.2 |
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von seltenen oder traditionellen Bewirtschaftungsformen, Waldstrukturen und ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen/-
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28.2.3 |
Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten - förderbar sind:
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28.2.4 |
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei neuen Vorkommen invasiver Neobiota;
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28.2.5 |
Maßnahmen zur Förderung von Naturverjüngung gemäß potenziell natürlicher Waldgesellschaft durch integriertes Wildmanagement - förderbar sind:
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28.2.6 |
Maßnahmen zur Förderung bestandesschonender Bringung - förderbar sind:
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Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden, Gemeindeverbände
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
Wiederaufforstungen sind nur dann förderbar, wenn bezüglich der Baumartenmischung und/oder der Struktur eine Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Vorhabensart gegenüber
dem Vorbestand erreicht wird.
Die Vorhaben entsprechen ausschließlich der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich.
Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten sind nicht förderbar.
Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.