Aufforstung und Anlage von Wäldern
(8.1.1)
Förderung nicht mehr möglich!
Ziele:
- Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen
- Verbesserung der Wohlfahrts-, Schutz-, Nutz- und Erholungswirkung im ländlichen Raum
- Steigerung der Kohlenstoffbindung durch Waldflächenzunahme
Förderungsgegenstand
24.2.1 Anlage und nachfolgende Pflege von Wäldern auf land- und nichtlandwirtschaftlichen Flächen das sind grundsätzlich alle anderen Flächen, die zur Aufforstung geeignet sind, nicht jedoch Waldflächen gemäß § 1a - Forstgesetz 1975) - förderbar sind:
- Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung)
- Aufforstung
24.2.2 Ausgleich des Einkommensverlustes aufgrund der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen.
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
24.4.1 Ökologische, klimatische und hydrologische Beschreibung der Lokalität des Vorhabens
24.4.2 Bestätigung der Naturschutzbehörde, dass die Anlage und Pflege von Wäldern auf land- oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht
24.4.3 Nutzung als landwirtschaftliche Flächen vor dem 1. Jänner 2014.
24.4.4 Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen.
24.4.5 Als landwirtschaftliche Fläche gelten: Acker- und Grünland sowie Spezialkulturen. Aufforstung
auf ökologisch sensiblen Flächen, insbesondere Baumwiesen, Hutweiden, Streuwiesen, Trockenrasen und Feuchtbiotope oder anderen, naturschutzfachlich bedeutsamen Landwirtschaftlichen Flächen, wird nicht gefördert.
24.4.6 Die Förderung wird nur in Regionen mit minimaler bis geringer Waldausstattung gewährt, soweit
in der jeweiligen Katastralgemeinde eine Waldausstattung unter 20 Prozent vorliegt oder Gebiete mit Sonderplanungen (beispielsweise Wildtierkorridore) beansprucht werden. Die Feststellung der Waldausstattung erfolgt auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 des Forstgesetzes 1975.
24.4.7 Es werden nur Aufforstungen auf Basis der natürlichen Waldgesellschaft gefördert.
24.4.8 Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebietes angepasst
sein und bestimmten Mindestumweltanforderungen genügen
24.4.9 Die zusammenhängende Mindestteilnahmefläche beträgt 0,5 Hektar.
24.4.10 Es sind maximal 20 Hektar pro Jahr und je Förderungswerber förderbar.
24.4.11 Vorkehrungen gegen Wildschäden sind nicht förderbar.
24.4.12 Es sind geeignete Vorkehrungen vorzusehen, wenn durch schädigende Einflüsse eine wesentliche Beeinträchtigung des Projekterfolges erwartet werden muss.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten für die Anlage und Pflege unter
Bezugnahme auf Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 50%, jedoch 70%
bei Anlage von Wäldern mit mittlerer und hoher Schutzwirkung, mit hoher Wohlfahrtswirkung
oder bei der Anlage von seltenen Baumarten und Sonderstrukturen.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in
Form der Pauschalkostensätze erfolgen.
Jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten auf
landwirtschaftlichen Flächen bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020 in Höhe von
maximal EUR 750,- je Hektar/Jahr. Die Hektarprämie wird erstmals für jenes Kalenderjahr
gewährt, in dem die Aufforstung erfolgt ist.
Aufgrund von Verpflichtungen aus früheren LE-Programmen: jährliche Hektarprämien zum
Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten auf landwirtschaftlichen Flächen in
Höhe der damals genehmigten Prämie für den in den jeweiligen Verpflichtungen vorgesehenen
Zeitraum.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Der Zahlungsantrag für die Hektarprämie ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen bei der AMA einzubringen Eine rückwirkende Beantragung der Hektarprämie im Mehrfachantrag-Flächen des nächsten Kalenderjahres ist nicht möglich.
Die Abwicklung der Hektarprämie erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene.
Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts grundsätzlich anzuwenden, soweit nicht in dieser Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.
Mit der Beantragung der Hektarprämie unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance- Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.