Investitionen in Forsttechniken sowie Investitionen in Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
(8.6.1)
Ziele
- Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen
- Verbesserung der Wohlfahrts-, Schutz-, Nutz- und Erholungswirkung im ländlichen Raum
- Steigerung der Kohlenstoffbindung durch Waldflächenzunahme
Förderungsgegenstand
29.2.1 |
Anschaffung von Fachsoftware oder Aufbau und Teilnahme an organisierten Holzmarktsystemen - förderbar sind:
|
29.2.2 | Investitionen zur Veredelung des Rohstoffes Holz |
29.2.3 | Investitionen zur Verbesserung der Logistikkette Holz |
29.2.4 | Investitionen in den Aufbau oder die Entwicklung von Serviceleistungen für die gemeinschaftliche Mobilisierung oder Vermarktung von Holz sowie forstlicher Biomasse |
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
29.4.1 | Beschreibung des wirtschaftlichen Erfordernisses des Vorhabens im Rahmen eines Betriebs /Kooperationskonzeptes |
29.4.2 | Die Vorhaben sind auf die Bereiche vor der industriellen Verarbeitung von Holz beschränkt. |
29.4.3 | Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. |
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 %.
Die Anschaffung von Maschinen oder Geräten ist nicht förderbar.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 2.500,- und maximal EUR 100.000,- je Vorhaben.
Förderabwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle der Abteilung 10 Land- und Forstwirtsschaft - Referat Landesforstdirektion eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut: