Meldungen infolge höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
In der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 „LE-Projektförderungen" wird im Punkt 1.12 die Rückzahlung, Einbehalt und Aussetzung der Förderung behandelt.
Im Unterpunkt 1.12.5 gibt es die Bestimmungen, wie bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen vorzugehen ist.
Kann ein Förderungswerber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 keine Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen, vorausgesetzt die Meldung erfolgt rechtzeitig.
Der Förderungswerber hat der Bewilligenden Stelle oder der Zahlstelle einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab der er hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Betriebe die eine Förderung in der Vorhabensart "Investition in die landwirtschaftliche Erzeugung" (VHA 4.1.1) Förderungsgegenstand: Obst- und Weinbau (Dauerkulturen); Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen; bzw. in der Förderperiode 2007-2013 in die Modernisierung landwirtsschftlicher Betriebe Förderungsgegenstand Obstbau (Dauerkulturen); Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obstkulturen investiert haben, fallen unter die Vorgaben diese Punktes.
Darunter fällt allenfalls auch der Fördergegenstand: Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung, zur Beregnung und Bewässerung (inklusive geschlossener Systeme); Einrichtungen für die Speisepilzproduktion;
Es geht speziell um die Behaltefrist, die den Förderungswerber verpflichtet, ab der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer von 5 Jahren, die Investition ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend zu nutzen und instandzuhalten.