Überbetriebliche Maßnahmen für die Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren
(7.6.4)
Ziele
- Erhaltung und Verbesserung der Funktionalität bestehender Schutzinfrastrukturen sowie deren vorausschauende Planung
- Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum sowie dessen kulturellen und natürlichen Erbes. I
- Information der Öffentlichkeit über die Leistungen und Wirkungen der Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren durch bewusstseinsbildende Maßnahmen.
Förderungsgegenstand
23.2.1 |
Stärkung der regionalen Erhaltungsaufgaben von Schutzinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einflusses des Klimawandels - förderbar sind folgende Aktivitäten:
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23.2.2 |
Erarbeitung von Planungsgrundlagen für die flächenhafte Darstellung gravitativer Naturgefahren sowie bezughabende Managementpläne zum Schutz des ländlichen Raums - förderbar ist:
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23.2.3 |
Erstellung von Planungs- und Managementgrundlagen sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Flächen- und Muldenrückhalts, des Hangwasserregimes einschließlich Entwässerung labiler Hänge und zur Reduktion der Flächenerosion - förderbar sind folgende Akivitäten:
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23.2.4 |
Inventurmaßnahmen zur Identifizierung und Erhaltung des bestehenden Schutzpotenzials der Wildbach- und Lawinenverbauung - förderbar sind folgende Aktivitäten:
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23.2.5 |
Investitionen zur Wiederherstellung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Produktionspotenzial) nach Naturkatastrophen sowie zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien - förderbar sind folgende Aktivitäten:
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23.2.6 |
Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Bereiche Wald und Schutz vor Naturgefahren - förderbar sind folgende Aktivitäten:
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23.2.7 | Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie der gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials - förderbar ist folgende Aktivität: Monitoring, Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen) inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln, Anschaffung von Spezialgeräten und der Erstellung von überbetrieblichen Bearbeitungsplänen |
23.2.8 | Studien zur Identifizierung und Kartierung des Wildholzgefährdungspotenzials in Wildbächen und Flüssen sowie darauf aufbauenden Maßnahmen-, Einsatz- und Notfallplänen - förderbar ist folgende Aktivität: Dienstleistungen zur Identifizierung des Wildholzgefährdungspotenzials in Wildbächen und Flüssen inkl. Kartierungsarbeiten sowie Erstellung von Maßnahmen-, Einsatz- und Notfallplänen |
Förderungswerber
Zusammenschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfüllen.
Sonstige Förderungswerber
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Wassergenossenschaften, Wasserverbände
- Gebietskörperschaften, bei Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2) und Punkt 23.2.4 nur
Gemeinden und Gemeindeverbände
Fördervoraussetzungen
Das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
Das Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2) darf ein Retentionsvolumen von 10.000 m³ nicht überschreiten.
Planung und technische Abwicklung der Vorhaben im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes oder den örtlich zuständigen Dienststellen gemäß § 102 Forstgesetz 1975.
Vorlage von geeigneten Projektunterlagen bei Vorhaben gemäß Punkt 23.2.3 (2), die den fachlichen Vorgaben des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 und dem „Stand der Technik“ gemäß § 12a Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechen.
Vorhaben, die sich auf „Einzugsgebiete“ gemäß § 99 Forstgesetz 1975 oder „Arbeitsfelder“ gemäß § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1959 beziehen, bedürfen eines positiven Gutachtens der örtlich zuständigen Dienststelle gemäß § 102 Forstgesetz 1975.
Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 sowie von allenfalls weiteren erforderlichen rechtlichen Bewilligungen (z.B. ForstG, AWG, Naturschutzgesetze).
Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten (z. B. Pläne, Aufsichtstätigkeiten) sind nicht förderbar.
Soweit das Vorhaben Investitionen betrifft, handelt sich um eine kleine Infrastruktur im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen somit EUR 2.500.000 netto nicht übersteigen.
Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Art und Ausmaß der Förderung
Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 %.
Bei wettbewerbsrelevanten Vorhaben erfolgt die Förderungsgewährung als de-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 2.500,- je Vorhaben, bei Vorhaben gemäß 23.2.1(2). EUR 10.000,-. Die anrechenbaren Kosten für Vorhaben gemäß 23.2.5 dürfen EUR 30.000,- nicht überschreiten.
Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.
Abwicklung
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden.
Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut:
Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben
von bundesweiter Relevanz.