Erhaltung von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften
(15.1.1)
Ziele
1. Beitrag zur Sicherung der Waldfunktionen mit Ausnahme der Nutzfunktion durch Erhaltung genetisch widerstandsfähiger Wälder
2. Beitrag zur Biodiversität im Wald
Förderungsgegenstand
31.2.1 Erhaltung von Naturwaldreservaten oder von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (flächiger Nutzungsverzicht)
31.2.2 Erhaltung von Altholzinseln (Belassen eines erhöhten Anteils von Biotop- oder Veteranenbäumen)
31.2.3 Erhaltung von Horstschutzzonen (Belassen eines Anteils von Horstbäumen)
31.2.4 Belassen von seltenen Baumarten sowie von Totholz, Bruthöhlenbäumen oder Horstbäumen
Förderungswerber
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Sonstige Förderungswerber
- Agrargemeinschaften
- Gemeinden
- Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen
31.4.1 Bewirtschaftungsauflagen oder -einschränkungen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, sind nicht förderbar.
31.4.2 Nachweis eines waldbezogenen Plans bei Betrieben ab 100 Hektar Waldfläche.
31.4.3 Vorlage einer Projektbeschreibung, in der die Ziele und Auflagen des Vorhabens dargestellt sind und behördlich bestätigt wird, dass das Vorhaben den forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
31.4.4 Die Vorhaben werden auf ökologisch wertvollen Waldflächen umgesetzt.
31.4.5 Vorhaben gemäß Punkt 31.2.3 und 31.2.4 sind nur nach Vorliegen von Ausnahmebescheiden gemäß § 32 a (Forstgesetzt 1975) förderbar.
31.4.6 Die zusammenhängende Mindestfläche beträgt 0,5 Hektar.
Auflagen
31.5.1 Bei Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 sind eine Bewirtschaftung oder Nutzungseingriffe für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.
Ausgenommen sind Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß § 44 Forstgesetz 1975
31.5.2 Bei Vorhaben gemäß den Punkten 31.2.2 bis 31.2.4 sind eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Förderobjekte für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.
Die Förderobjekte sind dauerhaft zu kennzeichnen.
31.5.3 Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
31.5.3.1 Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.
31.5.3.2 In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.
Art und Ausmaß der Förderung
31.6.1 Für Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten (Nutzungsentgang und Abgeltung von aus dem Fördergegenstand zusätzlich entstehenden Kosten) bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020.
Die jährliche Hektarprämie beträgt höchstens EUR 200,-/Hektar und kann in wissenschaftlich begründeten Fällen auf höchstens EUR 1.000,-/Hektar erhöht werden.
31.6.2 Für alle anderen Vorhaben gemäß Punkt 31.2.2 - 31.2.4 wird eine Einmalzahlung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Ausmaß von höchstens EUR 200,- /Individuum gewährt.
Förderabwicklung
31.7.1 Die Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle bis spätestens 31.12.2016 eingereicht werden.
31.7.2 Der Zahlungsantrag ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen gemäß Punkt 1.9.9.2 direkt bei der AMA einzubringen.
31.7.3 Aufgrund des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abgesehen.
31.7.4 Die Abwicklung dieser Vorhabensart erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts grundsätzlich anzuwenden, soweit nicht in dieser Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.
31.7.5 Mit der Beantragung eines Vorhabens in dieser Vorhabensart unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
31.7.6 Mit der Bewilligung ist der Landeshauptmann betraut.