De-Minimis-Erklärung
Aus Sicht der EU kommt ein Markt mit freiem Wettbewerb sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern zu Gute. Gemäß AEUV Art. 3, Abs. 1 lit b ist die EU ausschließlich für die Festlegung der Wettbewerbsregeln zuständig, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Die EU hat gemeinschaftliche Wettbewerbsregeln festgelegt, die einen freien Wettbewerb garantieren sollen (siehe AEUV Art. 101 bis 109).
Einen Schwerpunkt dieser gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln bildet die Kontrolle der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen aus nationalen Mitteln. Die relevanten Vorschriften des Beihilfenrechts sind in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass alle Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und damit verboten sind. In Art.107 Abs. 1 AEUV steht „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."
Die EU lässt jedoch in manchen Bereichen Ausnahmen zu. Art. 107 Abs. 2 AEUV regelt die Ausnahmen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Art. 107 Abs. 3 AEUV beschreibt die Ausnahmen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können.
Im Zuge der beihilferechtlichen Prüfung ist als Erstes zu beurteilen, ob es sich im Sinne von Art. 107, Abs. 1 AEUV um eine Beihilfe handelt. Sofern diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis führt, wird als zweiter Schritt geprüft, ob es dafür bereits eine Ausnahmeregelung gibt.
Zu den für die Entwicklung im Ländlichen Raum relevanten Ausnahmeregelungen zählen die agrarische Gruppenfreistellungs-Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und die allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Diese wurden von der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV erlassen.
Neben den von der Kommission erlassenen Gruppenfreistellungs-Verordnungen besteht für Bund und Länder die Möglichkeit Beihilfenregelungen bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizieren. Von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Ebenfalls zu den Ausnahmeregelungen gehört die De-Minimis-Regel. Sie besagt, dass eine an ein bestimmtes Unternehmen ausbezahlte Beihilfe, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht den Wettbewerb zu verfälschen droht und daher nicht als Beihilfe gilt. Für die ländliche Entwicklung kommen die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 im Bereich Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in Betracht.
Die für die landwirtschaftliche Urproduktion geltenden De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 kann im Rahmen der ländlichen Entwicklung nicht herangezogen werden, da nur für Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft (Abgrenzung richtet sich nach der Produktliste gemäß Anhang I des AEUV) eine Beihilfengrundlage erforderlich ist. Nähere Erläuterungen folgen im nachstehenden Absatz.
Die Vorschriften des Beihilfenrechts sind grundsätzlich auch für die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gültig. Das europäische Parlament und der Rat können gemäß Art. 42 AEUV Verordnungen erlassen, die die Anwendung des europäischen Beihilfenrechts für die Produktion und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang I - Produkte) einschränken.
Mit der VO (EU) 1305/2013 haben das europäische Parlament und der Rat für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Vorhabensarten im Bereich der Produktion und dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang I - Produkte) die Beihilfenvorschriften geregelt (siehe Anhang II VO (EU) 1305/2013 Beträge und Fördersätze).
Für alle Vorhabensarten bzw. Vorhaben, die sich nicht auf Anhang-I-Produkte beziehen bestimmt Art. 81 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013, dass das europäische Beihilfenrecht gilt. Bereits im Zuge der Erstellung des Programms LE 14-20 wurden für jene Vorhabensarten, die beihilferechtlich relevant sind (zum Beispiel Forst, Diversifizierung, Energiebereich etc.), die entsprechenden Ausnahmeregelungen angegeben, auf die sich die jeweiligen Rechtsgrundlagen der Fördergebenden Stellen bei der Gewährung von Beihilfen stützen (siehe Kapitel 13 des Programms LE 14-20). In der SRL - LE Projektförderung sind alle beihilferechtlich relevanten Vorschriften der entsprechenden Verordnungen in den Förderungsvoraussetzungen der jeweiligen Vorhabensart bereits berücksichtigt und werden in der Bewilligungscheckliste der einzelnen Vorhabensart abgefragt. Eine zusätzliche explizite beihilferechtliche Prüfung kann damit entfallen.