Agrarinvestitionskredit – Zinsenzuschüsse
(entsprechend der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnehmen im Rahmen des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 Stammfassung BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2014)
Der Agrarinvestitionskredit ist eine Unterstützung für die Förderungswerberinnen und Förderungswerber, die in die landwirtschaftlichen Vorhaben investieren.
Das Land Steiermark und der Bund unterstützt die Landwirtin und den Landwirt bei Investitionen in die Landwirtschaft, Alm, Weinbau und Direktvermarktung in der Landwirtschaft, wo die Förderungswerberinnen und Förderungswerber die Möglichkeit haben, in Verbindung mit einer Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung, einen Agrarinvestitionskredit bei ihrer zuständigen Bank zu stellen. Das Land Steiermark und der Bund gewähren aus dem berechneten Barwert einen Zinsenzuschuss von 40/60 Prozent.
Für die Berechnung des tilgungsplanmäßigen Zinsenzuschusses ist für die gesamte Kreditlaufzeit der jeweils geltende Bruttozinssatz (gemäß der Sonderrichtline Punkt 1.11.1.3), höchstens jedoch 4,5 % p.a. heranzuziehen. Zinsenzuschüsse werden nur gewährt, sofern mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern (KreditnehmerInnen) folgende Verrechnungsmodalitäten vereinbart werden:
- Höchstens folgender Bruttozinssatz: 6-Monate-Euribors + 1,5 % Aufschlag.
- Die Zinssatzanpassung erfolgt nach Maßgabe der Veränderungen des Bruttozinssatzes halbjährlich, wobei Veränderungen des 6-Monate-Euribor zum jeweils vorletzten Banktag vor Periodenbeginn (1. Jänner und 1. Juli) herangezogen werden.
- Ein allfälliger negativer EURIBOR ist bei der Berechnung des Bruttozinssatzes rückwirkend ab 01.01.2016 nicht zu berücksichtigen.
Tilgung:
Mit der ratenmäßigen Tilgung des Kredites ist spätestens ein Jahr nach Zuzählung zu beginnen. Die fälligen Zinsen sind aber auch während der tilgungsfreien Zeit zu entrichten. Die Bewilligende Stelle kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreditinstitut eine tilgungsfreie Anlaufzeit von bis zu zwei Jahren einräumen
Verlängerung der Ausnützungsfrist eines AIK´s:
Die Zusage für die Gewährung von Zinsenzuschüssen zu Agrarinvestitionskrediten verliert bei Nichtausnützung eines förderbaren Kredites nach drei Jahren ihre Gültigkeit.
Stundung von Tilgungsraten oder Laufzeitverlängerungen:
Wenn der Kreditnehmer vorübergehend unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gerät, können Stundungen von max. zwei Tilgungsraten mit oder ohne gleichzeitiger Laufzeitverlängerung von max. einem Jahr über die ursprünglich vereinbarte Kreditlaufzeit hinaus von der Bewilligenden Stelle in Absprache mit dem Kreditinstitut genehmigt werden.
Das Ersuchen um Stundung oder Laufzeitverlängerung ist vor Fälligkeit der Rate der Bewilligenden Stelle vorzulegen, wobei das Ausmaß der Notlage betragsmäßig zu beziffern und durch geeignete Unterlagen zu belegen ist.