Tomato Brown Rugose Fruit Virus
Tomato Brown Rugose Fruit Virus - ToBRFV ist ein neu auftretender Virus mit unbekanntem Ursprung. Es wird umgangssprachlich auch als Jordan-Virus bezeichnet. Hauptwirtspflanze ist die Tomate, es können aber auch Paprika und andere Solanaceae befallen werden. Er trat erstmals 2014 in Israel auf. Im Jahr 2018 wurde dieses Virus erstmals in Europa nachgewiesen. Bislang gab es in verschiedenen Weltregionen zahlreiche Nachweise (Mexiko, Ostasien, Naher Osten und auch in Mitgliedsstaaten der EU).
Die Infektion erfolgt über Saatgut und mechanisch über Verletzungen, während der Kulturarbeit über die Haut, Kleidung, Werkzeuge Pflanztöpfe oder Verpackungsmaterial. Die Übertragung über Insekten, z.B. Hummeln als Bestäuber wurde ebenfalls nachgewiesen.
Der Virus ist sehr langlebig, auch abgestorbene Pflanzen können weiterhin als Infektionsquelle dienen. Die Überdauerung ist in Erde, auf Kleidung, Oberflächen und in Bewässerungssystemen möglich!
Symptome
Blätter, Früchte und die gesamte Pflanze weisen Symptome auf. Leichte bis starke Mosaikfärbung bzw. untypisch geformte, blasig gewölbten Verformungen der Blätter und runzelige Früchte mit braunen oder gelben Verfärbungen weisen auf einen Befall mit ToBRFV hin. Es kann zur Welke der gesamten Pflanze mit anschließender Vergilbung, bis hin zum Absterben der Pflanzen kommen (Bilder).
Rechtliche Informationen zum ToBRFV
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 Artikel 30 (zuletzt geändert am 13. Oktober 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1809) ergreifen die Mitgliedsstaaten folgende Dringlichkeitsmaßnahmen um die weitere Ein- und Verschleppung von ToBRFV in der EU zu verhindern:
- Festlegung der geregelten Wirtspflanzen: Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.
- Kontrolle von Saatgut beim Import aus Drittstaaten
- Verbot der Einschleppung in das Gebiet der Union sowie Verbot der Haltung, Verbringung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union
- Erhebungen (Monitoring) zum Auftreten von ToBRFV in den einzelnen Mitgliedsstaaten
Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens:
- Pflanzenschutzdienst informieren. Auch der Verdacht ist meldepflichtig!
- Verdachtsbereich absperren, Rücksprache mit dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst betreffend weiterer Vorgehenswiese
- Hummelkästen im Verdachtsbereich schließen (auf "in"= nur Einflug stellen), denn Hummeln übertragen nachweislich das Jordan-Virus
- Hygiene beachten => Einmal-Schutzkleidung, Arbeitswerkzeuge gut desinfizieren
Bei bestätigtem Auftreten des ToBRFV richtet die zuständige Behörde unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, in welchem spezielle Maßnahmen zu treffen sind, mit dem Ziel die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Folgende Maßnahmen sind zu treffen:
- Bei Produktionsflächen, für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Samen sind alle infizierten Partien unverzüglich zu entfernen und zu zerstören
- Bei Produktionsflächen, für die Erzeugung von Früchten sind spätestens am Ende der Anbausaison alle im abgegrenzten Gebiet befindlichen Wirtspflanzen zu entfernen und zu zerstören
- Ergreifung geeigneter Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter und zur Produktionsfläche gehörende Gebäude, Werkzeuge, Maschinen etc. sowie Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens am Ende der Anbausaison.
Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind zu so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des ToBRFV besteht!
Was heißt das für die Jungpflanzenproduzenten?
- Verbringung von Tomaten-, Paprikajungpflanzen innerhalb der EU nur mit Pflanzenpass
- Amtliche Kontrolle der Produktion zum geeigneten Zeitpunkt - Feststellung der Freiheit von ToBRFV
- Abgrenzung verschiedener Partien durch geeignete Hygienemaßnahmen und physische Trennung
- Beprobung und Testung auf ToBRFV, wenn bei amtlicher Kontrolle Symptome beobachtet (Ausnahme: Jungpflanzen von resistenten Paprika-Sorten)
Was heißt das für Saatgutproduzenten?
- Verbringung von Tomaten-, Paprikasaatgut innerhalb der EU nur mit Pflanzenpass
- Achtung bei Verkauf an Endkunden über den Fernabsatz (Internet, Webshop): hier gilt die Pflanzenpass-Pflicht bis zum Endkunden!!!
- Amtliche Kontrolle der Produktion (Mutterpflanzen) zum geeigneten Zeitpunkt - Feststellung der Freiheit von ToBRFV und Beprobung und Testung auf ToBRFV von den Mutterpflanzen oder den Samen
- Dokumentation des Ursprunges aller Partien
- Saatgut, das sich noch vor dem 15. August 2020 im Lager befanden: Beprobung und Testung
Was heißt das für Fruchtproduzenten?
- Meldepflicht bei Verdacht an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst
- Hygienemaßnahmen nach Rücksprache mit dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst anpassen
- Entfernung und Zerstörung der Pflanzen sowie geeignete Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter:innen und zur Produktionsfläche gehörende Gebäude, Werkzeuge, Maschinen etc. sowie Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens
- Sollte kein erkennbares Risiko der Ausbreitung bestehen, so kann die Ernte der Kultur bis zum Ende der Anbausaison erfolgen
Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind so zu durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des ToBRFV besteht!