Waldfonds - Maßnahmenpaket für die Forstwirtschaft
Sonderrichtlinie Waldfonds (bml.gv.at)
Die Österreichische Forstwirtschaft hat infolge des Klimawandels zahlreiche Stressfaktoren zu bewältigen. Rund 62 Prozent der gesamten österreichischen Holzernte waren 2019 auf Schadholz zurückzuführen. Durch die Corona-Pandemie ist zusätzlich die Nachfrage nach dem Rohstoff eingebrochen und die Exporte in traditionelle Märkte wie z.B. Italien massiv zurückgegangen. Das Investitionspaket der Bundesregierung sollte die Forstwirtschaft in dieser schwierigen Situation unterstützen. Das Waldfondsgesetz wurde am 7. Juli 2020 im Nationalrat beschlossen. Der Waldfonds umfasst nach einer Erhöhung um 100 Millionen Euro im Jahr 2023 nunmehr ein Investitionsvolumen in der Höhe von 450 Millionen Euro und ist eines der größten Maßnahmenpakete der letzten Jahre für die heimischen Wälder.
Die Maßnahmen des Waldfonds zielen auf die Entwicklung klimafitter Wälder, die Förderung der Biodiversität im Wald und auf eine verstärkte Verwendung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz ab. Im Rahmen des Waldfonds wird Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine Entschädigung für den durch Borkenkäfer verursachten Wertverlust gewährt. Um den weiteren Befall österreichischer Wälder durch Borkenkäfer zu reduzieren, werden Wiederaufforstungen, Pflegemaßnahmen, die Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz sowie die mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme gefördert. Der Waldfonds umfasst zudem Maßnahmen zur Waldbrandprävention und Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe".
Allgemeine weitere Informationen zum Waldfonds finden Sie auf der Seite des BML unter folgenden Links:
Der Waldfonds: Zehn Maßnahmen für Österreichs Wald
Für die Antragstellung in der Steiermark sind die Maßnahmen nachfolgend beschrieben:
Maßnahme M1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
ONLINE ANTRAG - M1
Maßnahme M2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder
ONLINE ANTRAG - M2
Maßnahme M3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust
(nur in den Borkenkäferschadzentren in NÖ und OÖ mögliche, steirischen Betrieben ist eine Antragsstellung in dieser Maßnahme nicht möglich)
Maßnahme M4: Errichtung von Nass- und Trockenlagern für Schadholz
ONLINE ANTRAG - M4
Maßnahme M5: Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
ONLINE ANTRAG - M5
Maßnahme M6: Maßnahmen zur Waldbrandprävention
ONLINE ANTRAG - M6
Maßnahme M8: Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder"
Maßnahme M9: Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz
Maßnahme M10: Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald
ACHTUNG
Sie benötigen für die Beantragung auf alle Fälle eine AMA Betriebs- oder Klientennummer!
Falls Sie einen Antrag stellen möchten und noch nicht über eine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, ist Ihnen Ihre zuständige Bezirksbauernkammer dabei gerne behilflich.
Sollten Sie über keine Betriebs- oder Klientennummer verfügen, gilt:
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben. Diese können Sie von der Statistik Austria unter folgendem Link oder Tel. 01 71128-7034 bzw. lfr@statistik.gv.at erfragen. Ihre zuständige Bezirkskammer hilft Ihnen gegebenfalls gerne weiter. Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular Bewirtschafterwechsel über die zuständige Bezirkskammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.
Nichtland- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Klientennummer anzugeben. Zur Beantragung füllen Sie bitte dieses Formular „Stammdatenerhebungsblatt für die Erstzuweisung einer Klientennummer" vollständig aus und senden das Formular anschließend bitte an std@ama.gv.at. Die Klientennummer wird Ihnen im Anschluss per Email übermittelt.
Für weitere Fragen bzw. alternative Fördermöglichkeiten kontaktieren Sie bitte das für ihre Region zuständige forstliche Beratungsorgan.
Kontaktstelle des Landes und Gesamtkoordination Förderprogramm Waldfonds
DI Heinz Lick, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz; Tel.: +43 (0)316 877-4534; 0676 86664534
E-Mail: heinz.lick@stmk.gv.at
Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen
Warum wird gefördert?
- Wiederaufforstung mit möglichst qualitätsgesichertem sowie an den Standort unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft und an die zu erwartenden Klimaveränderungen bestmöglich angepasstem Pflanzenmaterial.
- Förderung der Vielfalt sowohl bei der Baumartenwahl als auch hinsichtlich Genetik, Strukturen und Lebensräumen.
- Nachhaltige Sicherstellung der Waldfunktionen nach Schadereignissen.
- Herstellung einer hohen strukturellen Resilienz der neubegründeten Bestände
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie Waldfonds
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie Waldfonds
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts - Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Vorbereitende Maßnahmen insbesondere bei Eichenaufforstungen:
Mulchen, Bodenbearbeitung - Vorbereitung - Aufforstung, Nachbesserung
Aufforstung (Flächige Aufforstungen, Einbringung Mischbaumarten, Aktion Mutterbaum)
Einzelschutz bei seltenen Baumarten - Technische Begleitmaßnahmen:
Schussschneisen (ausschließlich Freihalten von Schussschneissen)
Anlage Pflegesteige, Pflock gegen Schneeschub - Stärke mind. 6x6 cm, Querfällung, Dreibeinböcke - Maßnahmen gegen Wildschäden:
Zäunung Naturverjüngung gegen Rehwild oder Rotwild
Zäunung Freifläche (Aufforstung) gegen Rehwild oder Rotwild
Kontrollzäune 25m bzw. 50m Umfang (6mx6m bzw. 12mx12m) - Erstellung jagdbetrieblicher Konzepte (unter wissenschaftlicher Einbindung)
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten im Ausmaß von 60 % auf allen Waldflächen bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion. (Link zum Waldentwicklungsplan)
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. (Link zur Standardkostentabelle als PDF)
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Preisauskünfte zur Kostenplausibilisierung beizulegen:
bis € 10.000, -- netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Auskünfte. - Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. (= maximal 25% Gastbaumarten sind zulässig) Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind zusätzlich einzuhalten.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B. Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid im Zusammenhang mit einer Zertifizierung)
Nachfolgende Bedingungen für die Förderung nehme ich zustimmend zur Kenntnis:
- bei den aufzuforstenden Baumarten sind geeignete Herkünfte zu verwenden
- beim Einzelschutz von Nadelbäumen werden nur Schutzkörbe mit Mindestdurchmesser 30 cm verankert mit Holzpflöcken verwendet
- beim Einzelschutz von Laubbäumen werden nur Schutzkörbe, Gitterschläuche verwendet
- bei Querfällungen hat der Durchmesser der Bäume mindestens 40 cm BHD zu betragen
- Kontrollzäune sind mindestens 10 Jahre funktionstüchtig zu erhalten
- zwischen 2 Zaunflächen muss an der engsten Stelle ein Mindestabstand vom 100m sein und es dürfen max. je Zaun 0,5 ha Verjüngungsfläche eingezäunt werden (Beträgt bei Aufforstungen/Naturverjüngungen der Tannenanteil/Eichenanteil mehr als 60% dann max. 1 ha zulässig)
- Kontrollzäune und flächige Zäune oder Einzelschutzmaßnahmen sind nach Funktionserfüllung vom Förderwerber sachgerecht zu entfernen.
- bei der Förderung zur Freihaltung von Schussschneisen ist ein jagdbetriebliches Konzept verpflichtend beizulegen
- bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- AntragstellerInnen werden ersucht ihren Antrag online einzubringen und dabei einen Lageplan als pdf mit Beschriftung und bestenfalls in Form von nachvollziehbaren digitalen Daten (z.B. shapefiles, redlining links) hochzuladen. Die Übermittlung mit shapefiles und redlining links vereinfachen die Weiterverarbeitung.
Wo kann ich den Förderantrag stellen?
ONLINE ANTRAG - hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Für fachlich fundierte und gute Entscheidungen für die klimafitte Waldbewirtschaftung ist eine Beratung durch die zuständigen Beratungsstellen bei der Landwirtschaftskammer oder den Bezirksforstinspektionen verpflichtend vorgesehen. Bei Personen mit einer forstfachlichen Ausbildung (Forstwart, Förster, Forstakademiker) wird von der verpflichtenden Beratung abgesehen - diese aber insbesondere bei der Erstantragstellung dringend angeraten.
Beratungsstellen
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder - Waldpflege und Forstgenetik
Warum wird gefördert?
- Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität.
- Schaffung von stabilen Mischbeständen unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaft.
- Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6. der Sonderrichtlinie Waldfonds
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie Waldfonds
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Forstpflanzenproduzenten für 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 laut Sonderrichtlinie
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Körperschaften öffentlichen Rechts - Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Läuterung, Jungbestandspflege bis 10m Höhe
- Durchforstung bis 20m Höhe
- Verjüngungseinleitung mit Tragseil
- Aufforstung in Wäldern mit mittlerer und hoher Wohlfahrtsfunktion
- Pflege von Waldrändern
- Beerntung von Samenbäumen, Saatgutbeständen und Samenplantagen:
- Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut (Ernte, Aufbereitung, Lagerung, Untersuchungen, Gutachten, Einrichtung von Gendatenbanken);
- Anlage, Pflege oder Verbesserung von Flächen oder Einrichtungen für forstliches Vermehrungsgut sowie Anschaffung von Spezialgeräten für die Forstpflanzenproduktion.
- Maßnahmen gegen Wildschäden:
Zäunung Naturverjüngung gegen Rehwild oder Rotwild
Zäunung Freifläche (Aufforstung) gegen Rehwild oder Rotwild
Kontrollzäune 25m bzw. 50m Umfang (6mx6m bzw. 12mx12m)
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion und 60 % auf allen anderen Waldflächen. (Link Waldentwicklungsplan)
- 30 % bei der Anschaffung von Spezialgeräten. Bei sonstigen Aktivitäten der Forstgenetik 90 %.
- Erfolgt die Abrechnung der Förderungsgegenstände nicht nach Standardkosten, so sind die anfallenden Holzerlöse dem Förderungsausmaß gegenzurechnen.
- Soweit für die förderbaren Aktionen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen. ( Link zur Standardkostentabelle als PDF)
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten (z.B. Harvesternutzungen) sind Preisauskünfte vorzulegen und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegenzurechnen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert.
- Die Förderobergrenze je FörderwerberIn für Förderungen in einem Bundesland beträgt 200.000,- für die Programmperiode
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurden.
- Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B. Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid im Zusammenhang mit einer Zertifizierung)
- Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten.
- Bei der Festlegung von Verjüngungs- und Pflegezielen wird ein mindestens 75 %iger Anteil von heimischen Baumarten berücksichtigt. (gilt für Jungbestandspflege und Erstdurchforstungen; d.h. Ausgangsbestände mit mehr als 50% Anteil von Gastbaumarten sind jedenfalls von der Förderung auszuschließen)
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten (z.B, Harvesternutzungen) sind Preisauskünfte vorzulegen und eventuelle Erlöse aus Holzverkäufen gegenzurechnen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
Wo kann ich den Förderantrag stellen?
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Für fachlich fundierte und gute Entscheidungen für die klimafitte Waldbewirtschaftung ist eine Beratung durch die zuständigen Beratungsstellen bei der Landwirtschaftskammer oder den Bezirksforstinspektionen verpflichtend vorgesehen. Bei Personen mit einer forstfachlichen Ausbildung (Forstwart, Förster, Forstakademiker) wird von der verpflichtenden Beratung abgesehen - diese aber insbesondere bei der Erstantragstellung dringend angeraten.
Beratungsstellen
Errichtung von Nass- und Trockenlagerplätze für Schadholz
Warum wird gefördert?
- Rasche Abfuhr von Schadholz aus dem Wald zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von Forstschädlingen.
- Sicherung der Holzqualität.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie Waldfonds ausgenommen sind Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
- Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.4.7 der Sonderrichtlinie Waldfonds
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts - Genossenschaften, die nachweisen, dass die Förderung weitestgehend ihren land- und forstwirtschaftlichen Mitgliedern zugutekommt.
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze.
- Transport und Manipulation des Schadholzes zu und von den Nass- oder Trockenlagern.
- Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80% für Investitionen in infrastrukturelle Einrichtungen für Nass- oder Trockenholzlagerplätze
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80% für Transport und Manipulation des Schadholzes
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100% für Konzepte und Machbarkeitsstudien betreffend Schadholzlogistik
- Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000, -- netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.).
- Vorhaben zur Errichtung von Holzlagerplätzen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Errichtung der Lagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Auf geförderten Trocken- und Nassholzlagern ist im Zeitraum der Behaltefrist (5 Jahre) des Vorhabens mindestens 95 % Holz aus den Befall- oder Katastrophengebieten Österreichs zu lagern. Der Nachweis ist über Lieferscheine zu erbringen.
- Bei der Errichtung von Trockenlagern gelten als Mindestkapazität 1.000 fm Fassungsvermögen und bei Nasslagern 5.000 fm.
- Die Bewilligenden Stellen beurteilen die Eignung des jeweiligen Lagerplatzes (Schutzabstände zu angrenzenden Waldbeständen etc.) und das phytosanitäre Erfordernis der Zwischenlagerung des Schadholzes. Hier sind gegebenenfalls Differenzierungen nach Baumarten und Sortimenten möglich. Bei Trockenlagern wird ein Mindestabstand von 500 m zu befallgefährdeten Beständen angestrebt.
- Hinsichtlich Förderungsgegenstand 1 und Fördergegenstand 2: Für Betriebe mit einer Waldfläche über 100 ha liegt eine einschlägige Information über eine nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Betrieb vor. (z.B. Waldzertifizierung, Waldtypisierung, Einheitswertbescheid im Zusammenhang mit einer Zertifizierung)
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- Fördergenstand „Schadholztransport" umfasst nur den LKW- oder Bahntransport von Sägerund- und Industrieholz (keine Biomasse)
Wo kann ich den Förderantrag stellen?
ONLINE ANTRAG - hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Dieses Maßnahmenpaket wird ausschließlich vom Landesforstdienst abgewickelt. Für Fördervorhaben „Transport von Schadholz", ist vor Antragstellung eine verpflichtende Beratung durch die zuständige Bezirksforstinspektion oder Landesforstdirektion vorgesehen.
Beratungsstellen
Mechanische Entrindung und andere vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
Warum wird gefördert?
- Verhinderung der Vermehrung von schädlichen rindenbrütenden Insekten.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Fördergegenstände Maschinelle Entrindung und Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen
- Sonstige Förderungswerber bei Maschineller Entrindung und vorbeugenden Forstschutzmaßnahmen:
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Gemeinden - Hinsichtlich Fördergegenstand Adaption von Spezialgeräten ausschließlich Forstunternehmen
- Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Adaption von Spezialgeräten (Harvesterköpfe) zur mechanischen Entrindung von Schadholz
- Maschinelle Entrindung von Schadholz am Waldort oder am Trockenlagerplatz
Entrindung mit Harvesterkopf
Entrindung von Einzelbäumen in schwierigem Gelände
Entrindung mit Motorsäge mit Rindenhobel - Vorbeugende Forstschutzmaßnahmen wie Mulchen, Hacken, Häckseln, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen und Monitoring
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 80% für alle Maßnahmen
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird für den Förderungswerber „Forstunternehmer" als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Soweit für die förderbaren Leistungen Standardkosten festgelegt wurden, hat die Abrechnung ausschließlich auf Basis dieser Werte zu erfolgen.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000, -- netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Maschinelle Entrindung ist nicht unmittelbarer Teil der industriellen Verarbeitung
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für eine Förderung aus öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt.
- Hinsichtlich der Förderungsgegenstände „Maschinelle Entrindung und vorbeugende Forstschutzmaßnahmen": Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche.
- Ist der Förderungswerber ein Forstunternehmen, wird die Förderung nur als De-minimis-Beihilfe gewährt und es muss ein entsprechendes Formular dem Antrag beigelegt werden (gilt nur bei „Adaption von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung")
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- Die Borkenkäfer-Bekämpfungsmaßnahmen (Mulchen, Hacken), sowie Entrindungsmaßnahmen sind umgehend nach Antragstellung umzusetzen.
Wo kann ich den Förderantrag stellen?
ONLINE ANTRAG - hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Dieses Maßnahmenpaket wird ausschließlich vom Landesforstdienst abgewickelt. Für Fördervorhaben zum Themenbereich Forstschutz ist vor Antragstellung eine verpflichtende Beratung durch die zuständige Bezirksforstinspektion oder Landesforstdirektion vorgesehen.
Maßnahmen zur Waldbrandprävention
Warum wird gefördert?
- Vorbeugung von Waldbränden durch Präventionsmaßnahmen, Reduktion von Kosten der Waldbrandbekämpfung.
- Vorbeugung von Folgerisiken durch Erosion, Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Schädlingskalamitäten.
- Generelle Vorsorge für ein klimabedingt steigendes Waldbrandrisiko im Alpenraum.
- Schutz des Siedlungs- und Wirtschaftsraums gegen das Übergreifen von Waldbränden.
Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß 1.4.6 der Sonderrichtlinie Waldfonds
- Sonstige Förderungswerber:
Waldbesitzervereinigungen
Agrargemeinschaften
Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände
Körperschaften öffentlichen Rechts
Vereine
Forschungseinrichtungen, sofern sie nicht dem Beihilferecht unterliegen - Zusammenschlüsse der o.a. Förderungswerber
Was wird gefördert?
- Nationale Waldbrand-Risikobewertung (inkl. Datenbank, Geodatenportal), Monitoringprogramme (nach den europäischen Standards EFFIS/JRC) und Frühwarnsysteme
- Präventive Waldbehandlung in Waldbrand-Risikogebieten durch örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren;
- Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur; Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und Prävention auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie;
- Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgerisiken, Erosions- und Bodenschutz von Brandflächen sowie einfache technische Begleitmaßnahmen;
- Öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) im Ausmaß von 100 % der Maßnahme „Öffentliche Bewusstseinsbildung" und 80 % bei allen anderen Maßnahmen.
- Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten (einschließlich projektbezogener Personalkosten) wird an Förderungswerber für den Förderungsgegenstand "Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung" als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
- Bei der Abrechnung über Kosten sind Preisauskünfte zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000, -- netto der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Auskünfte beizulegen.
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Hinsichtlich Förderungsgegenstände „Präventive Waldbehandlung und Anpassung und Einrichtung einer vorbeugend schützenden Infrastruktur" gilt:
Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
Nachweis eines mittleren bis hohen Waldbrandrisikos im Einsatzgebiet (gemäß Waldbrandrisikokarte)
Vorlage von einschlägigen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument für Betriebe ab 100 Hektar Waldfläche. - Die Anschaffung von Spezialgeräten und Spezialausrüstung zur Waldbrandprävention erfolgt auf Basis einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie und wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
- Vorhaben werden nur gefördert, wenn für die konkrete geplante Aktivität kein Antrag für Förderungen oder Investitionen aus anderen öffentlichen Mitteln genehmigt wurde. Eine schriftliche Dokumentation für den Ausschluss einer Doppelförderung erfolgt
- Bei Maßnahmen ohne Standardkosten sind Preisauskünfte vorzulegen (unter 10.000 € Nettokosten: 2 Auskünfte; mehr als 10.000 €: 3 Auskünfte)
- Projekte mit weniger als EUR 500,- anrechenbaren Kosten werden nicht gefördert
- Laufzeit des Projektes max. 3,5 Jahre bzw. bis max. 31.07.2024
- Maßnahmen für öffentliche Bewusstseinsbildung, strategische und operative Einsatzplanung für Brandbekämpfung in Waldbrand-Risikogebieten und Ausbildungsprogramm Waldbrand wird als De-minimis-Beihilfe gewährt, sofern der Förderungswerber dem Beihilfenrecht unterliegt. (De-minimis-Formular ist beizulegen) Link zum Formular Deminimis - (BMLRT)
Wo kann ich den Förderantrag stellen?
ONLINE ANTRAG - hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Dieses Maßnahmenpaket wird ausschließlich vom Landesforstdienst abgewickelt. Für Fördervorhaben zum Themenbereich Waldbrandprävention ist vor Antragstellung eine verpflichtende Beratung durch die Landesforstdirektion vorgesehen.
Beratungsstelle
DI Heinz Lick, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz;
Tel.Nr.: +43 (0)316 877-4534;
Mobil: +43(0)676 8666-4534;
E-mail: heinz.lick@stmk.gv.at