RODUNG
Unter einer Rodung versteht man die Verwendung des Waldbodens zu waldfremden Zwecken. Beispiele für eine Rodung wären die Errichtung von Baulichkeiten im Wald, wie Mobilfunkmasten, Jagdhütten, Fischteiche, Wohnhäuser/ Garagen, Parkplätze, Abwasseranlagen, Kraftwerke, nichtforstliche Straßen, die Nutzung für andere Flächenvorhaben, wie die Landwirtschaft, für den Bergbau, für Deponien, für Parkanlagen etc.
Zu beachten ist hierbei der Unterschied zwischen Fällung und Rodung. Im Gegensatz zur Rodung ist eine Fällung die Entnahme von Bäumen zum Zwecke der Waldpflege oder der Holzernte.
Rodungsvorhaben sind im Forstgesetz unter den Paragraphen 17 bis 20 geregelt.
Grundsätzlich sind Rodungen verboten. Bestehen an der Walderhaltung aber keine öffentlichen Interessen, ist eine Rodungsbewilligung prinzipiell zu erteilen.
Öffentliches Interesse: Bezieht sich auf die überwirtschaftlichen Waldfunktionen, wie die Schutz-, der Wohlfahrts- und der Erholungswirkung, außerdem ist auf die Waldausstattung Bedacht zu nehmen.
Bestehen daraus folgernd öffentliche Interessen an der Walderhaltung, so ist dieses Walderhaltungsinteresse gegen das erforderliche öffentliche Interesse am Rodungszweck abzuwägen. Die Entscheidung liegt bei der Forstbehörde.
Ersatzleistungen:
- Ersatzaufforstung oder
- Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in der näheren Umgebung bzw.
- Entrichtung eines Geldbetrages, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, entspricht.
Vereinfachte Rodungsanmeldung nach § 17a (ForstG):
Kommt bei Rodungsflächen bis zu 1.000 m² (0,1 ha) und wenn kein öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht, zum Tragen.
Behörde in erster Instanz ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde.
Andere Bewilligungen, wie z. B. nach dem Wasser- oder Baurecht, ersetzen in keinem Fall die Rodungsbewilligung!