FÄLLUNG
Unter einer Fällung versteht man im Gegensatz zur Rodung lediglich die Entnahme von Bäumen zum Zwecke der Waldpflege oder der Holzernte.
Die gefällte Fläche ist innerhalb von fünf Jahren wiederaufzuforsten oder ist der natürlichen Waldverjüngung zu überlassen, wobei innerhalb von zehn Jahren eine Vollbestockung erreicht werden muss.
Fällungsvorhaben sind im Forstgesetz unter den Paragraphen 80 bis 95 geregelt.
Bewilligungsfrei sind
- Kahlhiebe unter einem halben Hektar (5.000 m2) und
- Kahlhieben gleichzusetzende Einzelstammentnahmen (verbleibende Überschirmung < 50 %) unter einem halben Hektar (5.000 m2).
- Fällungen bis zu einem halben Hektar, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt oder
- Fällungen infolge höherer Gewalt.
Verboten sind im Hochwald Großkahlhiebe, dies sind
- Kahlhiebe ab zwei Hektar (ab einer Breite von 50 m) oder
- Kahlhiebe ab drei Hektar (unter einer Breite von 50 m).
Ebenfalls verboten sind Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen sowie gleichzusetzende Einzelstammentnahmen (verbleibende Überschirmung unter 60 %).
Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von noch nicht 60 Jahren. Für raschwüchsige Baumarten bestehen geringere Altersschwellen (z. B. für Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide, Robinie).
Ausnahmen sind nur unter besonderen forstbetrieblichen Gründen möglich.
Fällungsantrag:
Der Fällungsantrag (§ 87 Forstgesetz) ist vom Waldeigentümer oder vom Verfügungsberechtigten zu stellen und hat die erforderlichen Angaben, wie Hiebsort, Hiebsfläche und Zeitraum der Fällung zu enthalten. Für die Sicherstellung der Wiederbewaldung kann auch eine Sicherheitsleistung verlangt werden (z.B. Bargeld, Höchstbeitragshypothek, Bank-Bürgschaft).
Behörde in erster Instanz ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde.