Nebennutzung
Auf Waldgrundstücken können zugunsten anderer Liegenschaften verschiedene Nutzungsrechte bestehen, die vom jeweiligen Eigentümer der berechtigten (anderen) Liegenschaft ausgeübt werden („Einforstungsrechte").
Diese Rechte sind in der Regel durch sogenannte Regulierungsurkunden geregelt und zumeist im Grundbuch eingetragen.
Einforstungsrechte können nicht durch Dritte ersessen werden.
Die weiteren Rahmenbedingungen werden in der Steiermark durch das Einforstungs-Landesgesetz geregelt.
Solche Nutzungen sind:
- Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten (z. B. Bau- und Brennholznutzung, Streunutzung)
- Waldweiderechte, durch welche aber die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden darf,
- alle weiteren Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist
(z. B. Jagdausübung)
Diese Nutzungsrechte haben sich aus der „Allmende" (historische Form des gemeinschaftlichen Eigentums) entwickelt, wodurch diese Holznutzungsrechte an fremden Grundstücken auch eine eigentumsähnliche Form darstellen. Dadurch wird das Verfügungsrecht des Waldeigentümers eingeschränkt. Dabei sind aber sowohl der Verpflichtete wie auch der Berechtigte zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.