Notstandsentschädigung
Rechtsgrundlage
Aufgrund § 10 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes 2013 (StLWFöG), LGBl. Nr. 32/2013 und der „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark 2021" in der jeweils geltenden Fassung, sowie aufgrund der „Allgemeinen Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft" wird die folgende Richtlinie für die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens für unverschuldet in Not geratene landwirtschaftliche Betriebe erlassen.
Förderungen auf Basis der gegenständlichen Richtlinie werden als De-minimis Förderung aufgrund der VO (EU) Nr. 1408/2013 ABl. L Nr. 352 vom 24.12.2013, geändert durch die VO (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10.12.2024, ABl. L 2024/3118 vom 13.12.2024 vergeben:
Ein Unternehmen der Primärerzeugung darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Betrag von gesamt 50.000 EUR nicht übersteigen (rollierende Berechnung).