Notstandsentschädigung
Rechtsgrundlage
Aufgrund § 10 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes 2013 (StLWFöG), LGBl. Nr. 32/2013 und der „Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark 2021" in der jeweils geltenden Fassung, sowie aufgrund der „Allgemeinen Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Förderung der steirischen Land- und Forstwirtschaft" wird die folgende Richtlinie für die Abwicklung des Entschädigungsverfahrens für unverschuldet in Not geratene landwirtschaftliche Betriebe erlassen.
Förderungen auf Basis der gegenständlichen Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfe aufgrund der VO (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl L 352 vom 24.12.2013, S. 9-17 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, ABl L 51 vom 21.02.2019, S. 1-6 vergeben:
Ein Unternehmen der Primärerzeugung darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Beihilfenhöchstbetrag von gesamt 20.000 EUR nicht übersteigen.