Forstliche Amtssachverständigentätigkeit
Amtsachverständigentätigkeit für Bringungsangelegenheiten im Berufungsverfahren gem. §52 Verwaltungsverfahrensrecht. Überprüfung und Erhebung, wenn erforderlich an Ort und Stelle, aller für das Verfahren notwendigen Sachverhalte zum Zweck der Erstellung von Befund und Gutachten als Grundlage für den Spruch der rechtskundigen Verhandlungsleiter