Forstfachliche Amtssachverständigentätigkeit
Die Referenten der Landesforstdirektion sind gemäß ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, sowohl in Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen der Förderung und forstlichen Beratung forsttechnische Gutachten auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen.
Gemäß § 173 Forstgesetz in Verbindung mit § 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) hat ein Sachverständigengutachten sowohl einen Befund (Darlegung des Sachverhalts) und ein Gutachten (nachvollziehbare Schlussfolgerungen) zu umfassen.
Diese Gutachten sind für einen Laien allgemein verständlich zu formulieren und sie müssen nachvollziehbar sein.